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ID:17353
Type:L/documents; literature
Area:ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend
Keywords:Zahlungsverkehr,grenzüberschreitender; Zahlungsverkehr,bargeldloser; Überweisungen; Kreditinstitute; Vertragsabschluß; Fristen; Haftung; Rückgriffsanspruch
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schneider, Uwe
Title:Pflichten und Haftung der erstbeauftragten Kreditinstitute bei grenzüberschreitenden Überweisungen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2189
Publishing date:11/06/1999
1. Das Überweisungsgesetz ist aus vielen Gründen gescholten worden, vor allem und besonders wegen "dogmatischer Fehlkonstruktionen" und "rechtspolitischer Fehlentscheidungen". Der Blick hat sich dabei gar zu sehr auf die "dogmatischen Strukturmängel" und die Wirklichkeit der Inlandsüberweisunge konzentriert. Verdrängt wurden dabei die tatsächlichen Besonderheiten und die vielfältigen Risiken der grenzüberschreitenden Überweisungen.

2. Für Inlandsüberweisungen und für EU - und EWR-Überweisungen bis 75000,--Euro besteht ein Vertragstypenzwang. Die Kreditinstitute sind auf das "Erfolgsmodell" festgelegt. Für EU- und EWR-Überweisungen über 75000 Euro und grenzüberschreitende Überweisungen in Drittländer besteht demgegenüber Vertragsfreiheit. Die Institute können ihr Angebot auf das bisherige "Weiterleitungsmodell" beschränken oder ausschließlich oder alternativ das "Erfolgsmodell" anbieten.

3. Das Überweisungsgesetz bringt für das erstbeauftragte Kreditinstitut bei grenzüberschreitenden Überweisungen eine Vielzahl von neuen, von dem Institut nicht überschaubaren und nicht beherrschbaren Risiken. Der Grund sind Regreßstörungen in Form von tatsächlichen und rechtlichen Rückgriffslücken. Für EU-und EWR-Überweisungen bis 75000,--euro ist diese Haftung nur begrenzt abdingbar.

4. Die Probleme grenzüberschreitender Kettenverträge im allgemeinen und die Probleme grenzüberschreitender Überweisungen im besonderen, etwa die Regreßstörungen, lassen sich nur im Wege der Rechtsangleichung lösen. Bedauerlich ist, daß sich das neue Überweisungsgesetz in Teilbereichen von der internationalen Rechtsentwicklung entfernt.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/11/99. Last changed: 19/11/99.
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