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ID:17340
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft; KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Kreditsicherheiten; Grundschuld; Zweckerklärung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB; Formerfordernis; Inhaltskontrolle; Aufklärungspflichten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Volmer, Michael
Title:Die Vereinbarkeit der "weiten Grundschuldzweckerklärung" mit dem AGBG
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:914
Publishing date:05/02/1998
Die Verbindung von Forderung und Grundpfandrecht ist bei der Grundschuld grundsätzlich anders geregelt als bei der Hypothek, § 1192 Abs. 1 BGB. Die Unangemessenheit einer Gestaltung richtet sich aber nicht ausschließlichlich nach der vereinbarten Geschäftsbedingung und der abbedungenen Norm. Ausschlaggebend ist auch ein Einfügen in die Rechtsordnung, wie es in der sehr weiten Formulierung des 3 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zum Ausdruck kommt.
Völlig zu Recht hat daher das RG die dingliche Haftung einer Ehefrau aus einer übernommenen Höchstbetragshypothek bejaht, obwohl alle Kredite aus der abgesicherten laufenden Geschäftsverbindung allein vom Ehemann aufgenommen waren. Die Entscheidung stellt klar, daß das Gesetz implizit die drittabsicherung laufender Geschäftsverbindungen auch durch Privatleute ermöglicht, eine solche Gestaltung daher nicht unangemessen ist. Diese gesetzliche Wertung muß auf die vertragliche Ausgestaltung der Grundschuldzweckerklärung übertragen werden, insbesondere auf die weite Zweckerklärung. Im parallel zu RG 136, 81 liegenden Fall des BGH WM 1989, 88 = WuB I F 3. - 5.89 (Rimmelsbacher) konnte daher
die dingliche Haftung der Ehefrau aus der Grundschuld nicht unangemessen sein.
Die weite Zweckerklärung ist somit ausschließlich ein Problem der Information bzw. Aufklärung des Grundstückeigentümers. Hier ist die Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht korrekturbedürftig: Sie ist zu "weich" insofern, als dem persönlichen Schuldner generell der Einwand auf § 3 AGBG versagt wird. Sie ist zu "hart" insoweit, als die Anforderungen an eine individuelle Belehrung zu hoch angesetzt werden. Es bleibt zu hoffen, daß mit der Entscheidung WM 1997, 1615... der BGH tatsächlich seine Rechtsprechung korrigiert und seine Aussage nicht lediglich auf die irreversible Tatsachenfeststellung des OLG (§ 561 ZPO ) traf.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 28/05/98. Last changed: 28/05/98.
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