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ID:17338
Type:L/documents; literature
Area:KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe
Keywords:Schuldbeitritt; Verbraucherkreditgesetz; Anwendungsbereich
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Volmer, Michael
Title:Zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf die Vertragsübernahme
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:209
Publishing date:02/06/1999
Unter Berufung auf die angeblich oder tatsächlich bestehende Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers hat der BGH den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes im Wege der Analogie beträchtlich ausgedehnt, so etwa auf Schuldbeitritt und Vertragsübernahme. Aus zwei Gründen sollte die analoge Anwendung des VerbrKrG auf die Vertragsübernahme besondere Aufmerksamkeit finden: Bei der üblichen Vorgehensweise rechnen weder die Beteiligten noch deren Berater mit einem Eingreifen des VerbrKrG. Danevben ist die Anwendung des VerbrKrG auf ein Drei-Personen-Verhältnis überaus fraglich. Die hieraus folgenden Haftungsrisiken verdeutlicht die Entscheidung BGH WM 1993, 420

I. Kritische Bestandsaufnahme der Rechtsprechung
A. Sachlicher Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes
1. Der Vertragsschluß mit dem Hauptschuldner
2. Der Schuldbeitritt
3. Die Vertragsübernahme
B. Vertragsübernahme und persönlicher Anwendungsbereich
1. Verbraucher als Kreditnehmer
2. Geewerbetreibender als Kreditgeber
C. Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung auf der Tatbestandsseite...
...
Rechtsprechung und Literatur übergehen das Interesse des Altschuldners an der Wirksamkeit der Vertragsübernahme. Leidtragender dieser Rechtsprechung ist nämlich nicht so sehr der Gläubiger. Ihm bleibt bei einer fehlgeschlagenen Vetragsübernahme der Altschuldner als Vertragspartner. Konsequent wurde im Sachverhalt BGH WM 1995, 1231 z.B. dem Altschuldner der Streit verkündet, um ihn an das Prozeßergebnis zu binden (§§ 73, 74, 68 ZPO). Von außerordentlichem Interesse ist der Widerruf daher für den Altschuldner, der nach dem AbzG zeitlich unbegrenzt, nach dem VerbrKrG immerhin noch binnen eines Jahres ( § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG) in die Erfüllungspflicht gebracht werden kann. Für diesen geht es um alles! Die Gleichsetzung von Vertragsübernahme und Neuabschluß eines Kreditvertrages verfehlt diese Interessen völlig.

Anders als beim Schldbeitritt geht die Initiative bei der Vertragsübernahme regelmäßig nich von Gläubiger aus, sondern vom Alt- und Neuschuldner. Der Gaststätteninhaber setzt sich zur Ruhe, Eltern übergeben ihren Hof an die nächste Generation, der Rechtsanwalt sucht einen Nachfolger etc. Die Zustimmung des Gläubigers wird erst zum fertigen Übergabevertrag eingeholt. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, die Vertragsübernahme sei vom Gläubiger initiiert worden, so daß der Gesichtspunkt zur Umgehung der Anwendung des Verbraucherkredits führe. Dem Gläubiger sind zwei Schuldner lieber als einer. Er wird allenfalls einen Schuldbeitritt anregen.

D. ... Und auf der Rechtsfolgenseite

Die Rechtsprechung des BGH zur originären Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Vertragsübernahmen führt auch zu kaum lösbaren Widersprü-chen auf der Rechtsfolgenseite".

1. Der Altschuldner wird bei Kreditverträgen regel-mäßig nicht die nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben machen können". Die Rechtsprechung verwehrt ihm damit die Durchsetzung seines Interesses an ei-nem wirksamen Vertrag. Vielmehr muß er darauf vertrauen, daß der Gläubiger neben der Genehmigung der Vertragsübernahme auch ordnungsgemäß über den Vertragsinhalt nach § 4 VerbrKrG und die Wider-rufsmöglichkeit nach § 7 VerbrKrG etc. belehrt. Anderenfalls kann sich der Neuschuldner auch nach länge-rer Zeit noch von der Vertragsübernahme lösen.

2. Fragwürdig ist die Anwendung von §§ 4, 6 VerbrKrG, die anders als § 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG keine Heilung infolge nachträglicher Belehrung kennen". §§ 4, 6 VerbrKrG und die darin vorgesehenen Hei-lungsmöglichkeiten mögen auf den originären Abschluß des Kreditvertrages passen. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Kredit-geber dem Verbraucher ein Dokument zur Unterschrift vorlegt, das alle erforderlichen Angaben enthält: "Die vom Verbraucher zu unterschreibende Erklärung muß angeben ... ".

Dieses System paßt aber überhaupt nicht auf den Fall, daß die Vertragsübernahme zwischen Alt- und Neuschuldner vereinbart wird und die Belehrung durch den Gläubiger naturgemäß immer erst nach der Abgabe der Willenserklärung durch den Neuschuldner erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vertragsübernahme im Sinne der Verfügungs- oder der Vertragstheorie gedeutet wird. Nach jeder Theorie gibt der Neuschuldner seine Willenserklärung bereits zu einem Zeitpunkt ab, in dem die nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben nicht vorhanden sind.

3. Es kann auch nicht, wie der BGH es annimmt, auf jede beliebige Mitwirkungshandlung des Neuschuldners abgestellt werden, um zur Anwendung des Ver-brKrG zu gelangen. Gem. § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB können sowohl Alt- wie Neuschuldner (der Dritte) dem Gläubiger den Übernahmevertrag mitteilen. Die Genehmigung des Gläubigers kann dann nach § 182 Abs. 1 BGB dem Alt- oder dem Neuschuldner gegenüber ausgesprochen werden. Nach allgemeinem Zivilrecht kann der Neuschuldner also wirksam einen Vertrag übernehmen, ohne jemals mit dem Gläubiger in Kontakt getreten zu sein. In diese Gestaltungsmöglichkeiten wollte das VerbrKrG aber nicht eingreifen.

4. Wenn, wie der BGH behauptet, sich das Wider-rufsrecht originär aus dem Übernahmevertrag ergibt, wäre Widerrufsgegner der Übergeber als Vertragspartner. Der Widerruf nach § 7 VerbrKrG gegenüber dem Übergeber träfe auch die Interessenlage. Wie be-reits ausgeführt, bedeutet die Kenntnis vom Widerruf dem Altschuldner viel mehr als dem Gläubiger. Der Altschuldner schuldet nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG die weitere Darlehensrückzahlung, nach § 2 VerbrKrG weitere Abnahme und Bezahlung.
Gleichwohl muß nach Auffassung des BGH der Widerruf dem Gläubiger gegenüber abgegeben werden.

II. Folgerungen für die (insbesondere notarielle) Praxis
A. Der Notar als Belehrender
1. Belehrungsrecht
a) Belehrung durch den Notar
b) belehrung vor Wirksamkeit des Vertrages
2. Belehrungspflicht des Notars
B. Umfang der Belehrungspflicht und Folgen bei Verstoß
1. Kreditverträge
a) Angaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG
b) Angaben nach § 4 VerbrKrG
2. Bezugsverpflichtungen, § 2 VerbrKrG
3. Gemischte Verträge
a) Sachlicher Anwendungsbereich
b) Belehrung bei gemischten Verträgen
4. Der Notar als Widerrufsempfänger
a) Der Notar als Empfänger
b) Ausschluß des Widerrufs gegenüber dem Kreditgeber
c) Adressenangabe
C. Nachholung der Belehrung
D. Zur Rechtslage bei ausgeübtem Widerruf
1. Die Übernahme eines gemischten Vetrages
2. Widerruf der Übernahme und Bestand des Restvertrages
3. Schadensersatz inter partes
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 28/05/98. Last changed: 28/05/98.
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