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ID:17330
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; FA/Finanzdienstleistungen: insgesamt - weltweit - grenzüberschreitend, Allfinanz
Keywords:Finanzdienstleistungsunternehmen; Versicherungsunternehmen; Bankenaufsicht; Aufsichtsbehörden; Globalisierung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schieber, Jörg
Title:Entwicklungslinien des internationalen Finanzaufsichtsrechts
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2286
Publishing date:11/20/1999
Nach der hier vertretenen Auffassung sind zahlreiche grundsätzliche Fragen, die vor dem Beginn weiterer Arbeiten unbedingt geklärt werden müssten, noch immer nicht befriedigend beantwortet. So wurde z.B. bislang nicht das Verhältnis der Einzelaufsicht zur Gruppenaufsicht eindeutig bestimmt. Dies führt dazu, daß in der EG-Bankenkonsolidierungsrichtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Aufgabe der Einzelaufsicht vorgesehen ist. während in der EG-Versicherungsgruppenrichtlinie gleich fünfmal betont wird, daß die Gruppenaufsicht nur eine zusätzliche Aufsicht darstellen solle und an der Einzelaufsicht über die Unternehmen festgehalten werden müsse. Wie unter diesen Voraussetzungen eine einheitliche Regelung für Finanzkonglomerate geschaffen werden kann, erscheint unklar.

Wie oben dargelegt, ist die Frage nach dem Verhält-nis der Einzelaufsicht zur Gruppenaufsicht in bestimmter Hinsicht vorentscheidend für die Fragen, ob gruppeninteme Rechtsgeschäfte zu überwachen sind und einheitliche aufsichtsrechtliche Vorschriften für alle Finanzdienstleistungsuntemehmen geschaffen werden sollen. Zudem würde die Aufgabe der Einzelaufsicht in letzter Konsequenz die Aufgabe des Spezi-alinstitutsprinzips für Finanzdienstleistungsunterneh-men bedeuten, wie es in § 7 Abs. 2 VAG, § 5 Abs. 1 HypBankG, § 4 BausparkG und § 2 Abs, 2 Buchst, 2 KAGG festgeschrieben ist. Nach der hier vertretenen Auffassung sollte an der Einzelaufsicht als der maß-geblichen Aufsichtsebene und dabei insbesondere an der Überwachung der gruppeninternen Rechtsgeschäfte festgehalten werden. Denn nur durch deren quantitative Begrenzung kann die Ansteckungsgefahr unter den Gruppenunternehmen begrenzt und damit auch insgesamt die Stabilität der Finanzmärkte erhöht werden,
Des weiteren erscheinen genauere Untersuchungen darüber wünschenswert, ob Banken, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen tatsächlich dem Umfang und der Beschaffenheit nach vergleichbare Geschäftsrisiken aufweisen und damit einheitliche aufsichtsrechtliche Bestimmungen gerechtfertigt er-scheinen. Insbesondere bei Versicherungsunterneh-men sind viele Fragen noch offen, So ist bis heute nicht geklärt, welcher Kapitalanlagehorizont für ihr Risikomanagement zugrunde gelegt werden soll. Ein Le-bensversicherungsunternehmen kann am 30. Dezem-ber eines Jahres im Grunde genommen gleichzeitig einen Kapitalanlagehorizont von einem Tag (weil es gemäß § 53 c VAG am Jahresende die Solvabilitäts-spanne erfüllen muß) und 50 Jahren haben (für den Fall, daß ein 30jähriger Mann eine Rentenversicherung abschließt und 80 Jahre alt wird). Dieses Beispiel mag zwar überspitzt erscheinen. Es verdeutlicht aber die unterschiedliche Ausgangssituation im Vergleich zu den internen Risikosteuerungsmodellen der Ban-ken, bei denen für die Handelsbestände von einer Haltedauer von 10 Tagen ausgegangen wird (§ 34 Nr. 1 Grundsatz 1).

Damit soll nicht bestritten werden, daß an anderer Stelle Angleichungen sinnvoll sein können. Insbesondere die Verbesserung der Transparenz auf den Finanzmärkten könnte neben den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einen disziplinierenden Effekt auf die Finanzdienstleistungsunternehmen ausüben. Im Versicherungsbereich herrscht hier noch ein erheblicher Handlungsbedarf. So sollten die Unternehmen z.B. veröffentlichen, anhand welcher Methoden sie ange-sichts der gestiegenen Volatilität der Finanzmärkte die daraus resultierenden Risiken steuern und beherr-schen wollen, um gemäß § 81 Abs. 1 Satz 5 VAG die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gewährleisten zu können. Die derzeitige Krise in Japan bei den dortigen Lebensver-sicherungsunternehmen verdeutlicht, daß die Versi-cherungsunternehmen keineswegs vollständig immun gegen Krisen auf den Finanzmärkten sind und selbst zu einem destabilisierenden Faktor werden können". Grundsätzlich wird dies auch seitens der deutschen Versicherungsaufsicht anerkannt, die die wachsende Bedeutung der Finanzaufsicht hervorhebt`. Hier könnte der IAIS-Standard wichtige Impulse geben, sofern er nur konsequent in der deutschen Versiche-rungsaufsicht umgesetzt würde.

Eine weitere Unsicherheit dürfte sich dadurch ergeben, daß die Auswirkungen der Veränderungen im Be-reich der internationalen Rechnungslegung auf das Aufsichtsrecht nur schwer abgeschätzt werden können. Viele aufsichtsrechtliche Bestimmungen knüpfen an Bilanzwerte an. Daher ergeben sich beim Wechsel von Bilanzierungsmethoden häufig Auswirkungen, die aufsichtsrechtlich berücksichtigt werden sollten. Auch hierzu fehlen entsprechende Untersuchungen. Ohne eine Klärung dieser und anderer grundsätzlicher Fragen scheinen dauerhafte Fortschritte für die interna-tionale Finanzaufsicht, die zu einer wirklichen Stabilisierung der Finanzmärkte beitragen, nur schwer erreichbar.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/11/99. Last changed: 25/07/02.
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