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Result No. 1 / 1:
ID:17316
Type:L/documents; literature
Area:BAK/Kreditinstitute + Kriminalität; BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht
Keywords:Mitteilungspflicht; Ermittlungsverfahren; Kreditinstitute; Steuerhinterziehung,Beihilfe; Bankgeheimnis
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Joecks, Wolfgang
Title:Die Stellung der Kreditwirtschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Kunden
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1
Publishing date:05/16/1998
V. Zusammenstellung der Ergebnisse der Untersuchung:

1. Die vorstehende Untersuchung hat gezeigt, daß eine Strafbarkeit von Bankangestellten im Hinblick auf Steuerhinterziehungen der Kunden in der Regel nicht gegeben ist. Da eine Teilnahmestrafbarkeit eine Ausnahme ist, setzt der Verdacht der Teilnahme im Sinne des § 102 StPO voraus, daß neben Anhaltspunkten für eine konkrete Haupttat und solchen für eine vorsätzliche Ursächlichkeit des Bankangestellten für diese Tat der Verdacht besteht, der Betreffende hätte die leges professionis verletzt.

2. Der Begriff des Verdachts kann dabei zwar abstrakt definiert werden, die Anforderungen differenzieren aber in Abhängigkeit von der Qualität der durchzuführenden Ermittlungsmaßnahme.

3. Selbst wenn ein Verdacht gegen bekannte oder unbekannte Bankmitarbeiter bestünde, rechtfertigte dies nicht schon die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer juristischen Person . Es gibt keinen Systemverdacht.

4. Der Gesetzgeber hat für flächendeckende Fahndungen bestimmte Regelungen geschaffen, die eine Suche in rem erlauben sollen. Steuerhinterziehung ist keine Tat, die solche Maßnahmen erlauben könnte.

5. Eine Durchsuchung eines Kreditinstituts darf nicht dazu führen, daß gezielt nach Zufallsfunden gesucht wird. Es ist eine Vielzahl weiterer Kunden betroffen, deren Rechte tangiert werden können.

6. Es ist unzulässig, anläßlich der Ermittlungen Kontrollmitteilungen bezüglich solcher Personen zu fertigen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 108 StPO nicht vorliegen. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ermächtigt zu einer solchen Maßnahme nicht, da § 108 StPO die Gewinnung und Verwertung von Zufallserkenntnissen abschließend regelt.
...
das Strafverfahren ist kein Instrument, vermeintlich falsche gesetzgeberische Untätigkeit bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften durch eine ex-post-Kontrolle zu kompensieren; ebensowenig kann es die Schwierigkeit überspielen, EU-einheitliche Quellensteuern durchzusetzen.

Die gegenwärtigen Maßnahmen mögen kurzfristig fiskalisch vorteilhaft sein, werden mittelfristig aber lediglich zu einer neuen, volkswirtschaftlich noch problematischeren Form des Hinterziehungstourismus führen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 28/05/98. Last changed: 14/08/01.
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