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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17307 | Type: | L/documents; literature | Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand | Keywords: | Aufrechnung; Insolvenzordnung; Insolvenzordnung; Insolvenzverfahren | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Adam, Roman | Title: | Die Aufrechnung im Rahmen der Insolvenzordnung | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 801 | Publishing date: | 04/18/1998 | V. Resümee Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die alten Problem auch die neuen Problem der Insolvenzaufrechnung sein werden und sich mit dem §§ 94 - 96 InsO lediglich in neuem Gewande zeigen. Die Vorschriften zur Aufrechnung sind als Reform nur zum Teil geglückt. Innerhalb der einzelnen Neuregelungen bleibt die Frage offen, wie z.B. das Zusammenspiel der §§ 94 und 96 InsO und die nicht vollständige Übereinstimmung von § 95 Abs. 1 InsO und § 387 BGB. Die Aufrechnung im Falle bedingter und noch nicht fälliger Forderungen trägt der Einschränkung von Verzugsrechten in der Insolvenz nur unzureichend Rechnung. Durch ein gesetzliches Verbot der Aufrechnung gegen das Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters hätten die damit zusammenhängenden Ungereimtheiten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beseitigt werden können. In § 52 InsO hätte die Aufrechnung erwähnt werden sollen, da ihre Privilegierung im Verhältnis zum Recht auf abgesonderte Befriedigung ungerechtfertigt ist und im Rahmen einer Reform die Korrektur derartiger Fehlentwicklungen geboten ist. Insgesamt fehlt es den Bestimmungen zur Insolvenzaufrechnung an einer gelungenen Aufarbeitung des alten Rechtszustandes. Beim Einschlagen neuer Wege ist man auf halbem Wege stehen geblieben und hat die "heißen Eisen" oft nicht einmal angefaßt. Die Gelegenheit einer Gesamtbereinigung wurde damit versäumt. Am schwersten wiegt jedoch die Kodifizierung von Irrwegen, wie etwa die im Grundsatz zulässige Aufrechnung mit solchen Forderungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bedingt oder noch nicht fällig sind. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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