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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17244 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht; FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche | Keywords: | Aktienhandel; Dividendenstripping; Steuerrecht; Besteuerung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Schaefer, Wilfried | Title: | Konsequenzen des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 02.12.1996 für die steuerliche Beurteilung des Dividenden-Strippings | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 2109 | Publishing date: | 11/08/1997 | Fazit 1. Mit Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.12.1996 hat erstmals ein deutsches Finanzgericht zu Fragen des Dividenden-Strippings Stellung genommen. Hierbei wurde entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die allgemeine steuerliche Mißbrauchsklausel des § 42 AO nicht angewendet, die hierfür vorgetragenen Gründe können zur Beurteilung ähnlich gelagerter Fälle herangezogen werden. Statt dessen bediente sich das Finanzgericht zum einen des Rechtsinstituts des wirtschaftlichen Eigentums, dessen Nichtvorliegen bei taggleichem an- und Verkauf von Aktien angenommen wird und dessen Fehlen einerseits zur Aberkennung des Körperschaft- und Kapitelertragsteuerguthabens führt, andererseits jedoch eine Einbeziehung der Veräußerungsverluste und der "Nettodividende" in die steuerliche Gewinnermittlung zuläßt. Zum anderen bediente sich das Finanzgericht des § 50c EStG, der zwar die Geltendmachung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuerguthaben zuläßt und daher auch eine Erfassung der Nettodividende zuzüglich des Kapitelertrag- und Kapitalertragsteuerguthabens als Betriebseinnahmen zur Folge hat, der jedoch als spezielle einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschrift eine steuerliche Berücksichtigung der Veräußerungsverlluste verbietet. 2. Wie die durchgeführten Berechnungen belegen, können je nach den inidviduellen Umständen im Einzelfall die verschiedenen Sanktionsmaßnahmen zu unterschiedlich hohen wirtschaftlichen Nachteilen für den betroffenen Steuerpflichtigen führen. Es muß davon ausgegangen werden, daß im Rahmen aktueller und künftiger Betriebsprüfungen die Finanzverwaltung in allen Fällen, in denen beispielsweise ein Kreditinstitut in hohem Maße um den Dividendenstichtag Aktien deutscher Unternehmen im Eigenbestand gehalten hat, diese Geschäfte im Lichte der im Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze kritisch überprüfen wird. Sollten im Rahmen einer internen Untersuchung kritische Geschäfte erkannt werden, so sollte berechnet werden, welche der Sanktionsmöglichkeiten den geringsten wirtschaftlichen Nachteil begründet, so daß im Rahmen einer Verhandlung mit der Finanzverwaltung diese Sanktionsmöglichkeit angestrebt werden kann. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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