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Result No. 1 / 1: |
ID: | 17239 |
Type: | L/documents; literature |
Area: | zxKI/nach Konvertierung II per Hand; KS/Sicherheiten, Bürgschaft; UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung |
Keywords: | Insolvenzverfahren; Insolvenzordnung; Sicherheitenverwertung; Auskunftsanspruch; Gläubigerschutz |
Countries/Regions: | 04EUDE/Germany |
Author(s): | Lwowski, Hans-Jürgen;Heyn, F. Benedikt |
Title: | Die Rechtsstellung des absonderungsberechtigten Gläubigers nach der Insolvenzordnung |
Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications |
Publishing house: | Keppler, Lehmann |
Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] |
ISSN: | 0342-6971 |
Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut |
Extent: | 473 |
Publishing date: | 03/07/1998 |
Grundsätzlich ist die Zielsetzung des Gesetzgebers zu begrüßen, die einseitige Fixierung auf die Verwertung und Abwicklung insolventer Unternehmen aufzugeben und statt dessen der Sanierung und Fortführung des Unternehmens gleiches Gewicht zu verleihen. In Anbetracht der bis zur Jahresmitte 1997 steigenden Insolvenzen in Deutschland kommt dieser Intention besondere Bedeutung zu. In der Insolvenzordnung wird dieses Vorhaben durch die weitgehende Entmachtung des absonderungsberechtigten Gläubigers im Insolvenzverfahren trotz seiner Rechtsstellung als Vollrechtsinhaber umgesetzt und überdies ein zügiger Verfahrensablauf gewährleistet. Das dem absonderungsberechtigten Gläubiger an die Hand gegebene Instrumentarium zur Wahrnehmung seinere Rechte erscheint ausreichend zu sein. Durch den umfassenden Auskunftsanspruch, die Möglichkeit des Hinweises auf günstigere Verwertungsmöglichkeiten und einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Nachteilsausgleich ist der Gläubiger in ausreichendem Maße geschützt und gegenüber dem einfachen Insolvenzgläubiger weiterhin privilegiert. Zu beachten ist dabei, daß der Auskunftsanspruch des § 167 InsO die Kodifizierung bereits geltenden Rechts ist. Allerdings ergeben sich in bezug auf die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Regelungen Bedenken. als problematisch dürften sich nämlich die ungenauen Formulierungen der Tatbestände erweisen. |
Language(s): | de/german |
Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |