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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17233 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZO/online Zahlungsverkehr: micro-payment, e-commerce, digitale Zahlungsmittel, pay pal; ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks); ZI/Zahlungsverkehr: international, grenzüberschreitend | Keywords: | Zahlungsverkehr,bargeldloser; online banking; e-payment; Bankenaufsicht; Kreditwesengesetz; KWG | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Kümpel, Siegfried | Title: | Rechtliche Aspekte des elektronischen Netzgeldes (Cybergeld) | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 365 | Publishing date: | 02/21/1998 | Wie beim Chipgeld der GeldKarte handelt es sich auch beim Netzgeld um vorausbezahlte elektronische Zahlungseinheiten, die von einer Bank oder Nichtbank emittiert und als Zahlungsmittel anstelle von Bargeld oder Buchgeld des bargeldlosen Zahlungsverkehrs verwendet werden können. Das Netzgeldgeschäft als lizenzpflichtiges Bankgeschäft hat der Gesetzgeber als die "Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen" definiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 KWG n.F.). Während sich das GeldKartengeschäft auszuweiten beginnt, wird die Zahlung mit elektronischem Netzgeld derzeit in Deutschland nur in sehr geringem Umfang praktiziert. Angesichts der rasanten Entwicklung der Innovationen im Zahlungsverkehr hat jedoch der Gesetzgeber eine frühzeitige Einstufung des Netzgeldgeschäftes als erlaubnispflichtigem Bankgeschäft für geboten erachtet. Das Gefährdungspotential ist gerade bei Netzgeld besonders groß. Die Verbreitung elektronischen Geldes in den Rechnernetzen unterliegt keinen Beschränkungen. Fälschungen des Netzgeldes lassen sich nicht anhand von körperlichen Banknoten oder Münzen nachweisen. Für die Einbeziehung des Netzgeldgeschäftes in den Katalog "lizenz"pflichtiger Bankgeschäfte schon in seiner Erprobungsphase spricht schließlich, daß in Netzgeldsystemen anders als bei den vorausbezahlten GeldKarten im Zuge der Weiterentwicklung größere Geldbeträge im nationalen oder grenzüberschreitenden Fernzahlungsverkehr transferiert werden können. (...) Ergebnis 1. Mit der Verwendung des Netzgeldes erteilt der Bankkunde konkludent seiner Bank als Emittentin der elektronischen Münzen die auftragsrechtliche Weisung (§ 665 BGB), dem Netzgeldempfänger auf Verlangen für das von ihr "validierte" Netzgeld entsprechende Kontogutschriften und damit "Buch"-Geld zu verschaffen. 2. Bei der Validierung der elektronischen Münzen anläßlich des einzelnen Zahlungsvorgangs wird dem Netzgeldempfänger gegen die emittierende Bank ein Garantieanspruch verschafft, wie ihn der Zahlungsberechtigte auch bei der Verwendung der eurocheque-Karte und Kreditkarte sowie GeldKarte erwirbt. 3. Kann das Netzgeld wie bei den derzeitigen Pilotprojekten nicht weiterübertragen werden und fehlt ihm deshalb die wertpapierrechtliche Umlauffähigkeit, so bedarf es für seine Rechtskonstruktion weder einer analogen Anwendung wertpapierrechtlicher Gesetzesbestimmungen noch des Rückgriffs auf Grundsätze oder Rechtsgedanken des Wertpapierrechts. 4. Wird künftig auch umlauffähiges Netzgeld verwendet und deshalb eine gesetzliche Regelung des Gutglaubensschutzes der späteren Netzgelderwerber für notwendig erachtet, so sollte hierfür ein zessionsrechtlicher Ansatz in den §§ 398 ff. BGB gewählt werden. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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