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ID:17230
Type:L/documents; literature
Area:ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht; BG/Geschäftsbanken, Investmentbanken, Privatbanken, BdB
Keywords:Steuerrecht; Zinsbesteuerung; Kreditinstitute; Bankgeheimnis; Ermittlungsverfahren; Auskunftspflicht; Kontrollverfahren; Verfassungswidrigkeit; Steuerhinterziehung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kramer, Andreas;Vogt, Martin
Title:Steuerliche Ermittlungsbefugnisse bei Kreditinstituten
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2156
Publishing date:11/15/1997
5. Zusammenfassung und Ausblick
Der VIII. Senat hat mit seinem Urteil vom 18.2.1997 eine Leitentscheidung zum Dreiecksverhältnis zwischen Finanzbehörde, Kreditinstitut und Bankkunde getroffen. Der Entscheidung kann zwar im Ergebnis - die Zinsbesteuerung ist unter Einschluß des § 30a AO verfassungsgemäß -, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. So ist § 30a Abs. 1 AO nicht bloß Präambel, sondern Anleitung für die Finanzverwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens. Auch sind Sammelauskunftsersuchen im Hinblick auf § 30a Abs. 2 AO nur in Ausnahmefällen das Mittel der Wahl; keinesfalls kann die Finanzverwaltung Sammelauskunftsersuchen - wie der VIII. Senat suggeriert - als allgemein übliches Ermittlungsinstrument gegenüber Kreditinstituten einsetzen.
§ 30a Abs. 3 AO zielt schließlich erkennbar darauf ab, das Anfertigen von Kontrollmitteilungen anläßlich von Außenprüfungen zu unterbinden. Der Regelungsgehalt der Norm ergibt sich aus ihrem Wortlaut, aus systematischen Erwägungen sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 30a AO. Anders als der VIII. Senat dies darlegt, zeigt gerade der Vergleich der Bankenerlasse 1936/1949, daß es dem Bankenerlaß 1949, dem Vorgänger des Bankerlasses 1979 und des § 30a Abs. 3 AO, darauf ankam, auch die "Stichprobe mit hinreichend begründeten Anlaß" zu verbieten.
(...)
Solange die Praxis mit den Aussagen des VIII. Senats leben muß, ist darauf hinzuweisen, daß Rasterfahndungen und Ermittlungen ins Blaue hinein nach wie vor nicht zulässig sind. Insbesondere darf aber die Außenprüfung bei Banken auch nach den Aussagen des VIII. Senats nicht dazu verwendet werden, gezielt Kontrollmaterial über Guthabenkonten und Depots vielmehr auch nach der großzügigen Auffassung des VIII. Senats nur dann erstellen, wenn sie Kenntnis von Umständen, die einen hinreichenden Anlaß für das Anfertigen von Kontrollmitteilungen darstellen, anläßlich einer Außenprüfung erlangen (siehe auch den Wortlaut des § 194 Abs. 3 AO).
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 26/03/98. Last changed: 26/03/98.
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