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Result No. 1 / 1:
ID:17223
Type:L/documents; literature
Area:KH/Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung, Hypothekenkredit, Bausparen, Lebensversicherung
Keywords:Hypothekenkredite; Vorfälligkeitsentschädigung; Berechnungsmethoden; Kündigungsrecht; Aufhebungsvereinbarung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Wenzel, Frank
Title:Vorzeitige Beendigung langfristiger Hypothekendarlehen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2340
Publishing date:12/13/1997
Zusammenfassung
Vereinbaren Bank und Darlehensnehmer ein Hypothekendarlehen mit festem Zins und fester Laufzeit, hat der Darlehensnehmer grundsätzlich kein Recht zur vorzeitigen Darlehensrückzahlung. Von diesem Grundsatz hat der BGH zwei Ausnahmen zugelassen: Wird die zur Kreditsicherung dienende Immobilie verkauft oder benötigt der Darlehensnehmer das Pfandobjekt zur Absicherung für einen dringend erforderlichen, erheblich umfangreicheren Kredit und ist der bisherige Darlehensgeber zu einer Ausweitung des Engagements nicht bereit, kann der Kreditnehmer trotz entgegenstehender Vertragsabreden eine Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes verlangen. Voraussetzung ist, daß er den Darlehensgeber so stellt, wie dieser bei ordnungsgemäßer Vorfälligkeitsforderung läßt sich durch einen sog. Aktiv-/Aktiv-Vergleich zuzüglich Nettomarge oder durch einen Vergleich von Vertragszins und den Kapitelmarktrenditen öffentlicher Schuldner bzw. von Pfandbriefrenditen ermitteln. Hat der Darlehensnehmer einen Anspruch auf Vorverlegung des Erfüllungszeitpunkts, ist der Darlehensgeber aus Rechtsgründen an einer Ausweitung des Leistungsumfangs anläßlich der vorzeitigen Darlehensrückführung gehindert.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/03/98. Last changed: 20/03/98.
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