FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(17219)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:17219
Type:L/documents; literature
Area:CA/Finanzdienstleister, Wertpapierfirmen, Beteiligungs-, Vermögensverwaltungs-, Vermögensberatungs-,Immobilien-, Kapitalanlagegesellschaften, Initatoren
Keywords:Finanzdienstleistungsunternehmen; Finanzdienstleistungen; Bankenaufsicht; Kreditwesengesetz; KWG; Vermittler; Finanzberater; Eigenkapital; Vermögensverwaltung; Aufsichtsbehörden
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Weber-Rey, Daniela;Baltzer, Corinna
Title:Aufsichtsrechtliche Regelungen für Vermittler von Finanzanlagen und Vermögensverwalter nach der 6. KWG-Novelle
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2288
Publishing date:12/06/1997
Bei der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Bereich der Finanzdienstleistungen wird das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nationaler Regelungen auf der Grundlage auf der Grundlage des notwendigen Maßes an Harmonisierung verfolgt. Die auf den Finanzmärkten tätigen Unternehmen sollen grundsätzlich von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates überwacht werden. Die Beaufsichtung durch einen Aufnahmestaat innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums, in dem die Unternehmen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle Dienstleistungen erbringen, wird sich im wesentlichen auf die Liquiditätskontrolle und die Überwachung der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln, bei denen es bisher an einer ausreichenden Harmonisierung fehlt, beschränken (sog. Europäischer Paß).
(...)
Die 6. KWG-Novelle wird im wesentlichen am 1. Januar 1998 in Kraft treten, wobei für einige Regelungen insbesondere über ein angemessenes Eigenkapital, Übergangsfristen gelten werden.
Zu den Wertpapierfirmen, auf die die Überwachung durch das BAK und das BAW erstreckt werden wird, werden mit gewissen Ausnahmen die Vermittler von Finanznalagen und die Vermögensverwalter zählen. Die folgende Darstellung konzentriert sich auf die Regelungen, die nach der 6. KWG-Novelle für diese Unternehmen gelten werden.
(...)
Von entscheidender Bedeutung wird mit dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle der Begridd des Finanzdienstleistungsinstituts sein. Zukünftig werden Finanzdienstleistungsinstitute neben Kreditinstituten der Aufsicht des BAK und des BAW unterstellt. Der Begriff des Finanzdienstleistungsinstituts ist in § 1 Abs. 1a des geänderten KWG (KWG-Neu) enthalten. Das geändert WpHG (WpHG-Neu) knüpft in § 2 Abs. 4 bei der Definition des Wertpapierdienstleistungsunternehmen an diesen Begriff neben den Begriff des Kreditinstituts an.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 20/03/98. Last changed: 20/03/98.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.