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ID:17215
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht
Keywords:Freistellungsaufträge; Gebührenklausel; Bankgebühren; Preisverzeichnis; Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB; Inhaltskontrolle
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Früh, Andreas
Title:Vergütungsanspruch von Banken bei gesetzlich auferlegten Pflichten
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:63
Publishing date:01/10/1998
I. Einführung
Die Frage, für welche Tätigkeiten eine Bank von ihren Kunden eine Vergütung verlangen darf, ist einer der meistdiskutierten Aspekte des Bankrechts. Das hier zu besprechende Urteil über die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltenen Klausel, die ein Entgelt für die Verwahrung von Freistellungsaufträgen vorsieht, muß man somit im Kontext mehrerer anderer Urteile sehen, die etwa Entgelte für Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten, Entgelte für Barein- und Barauszahlungen, Postenpreise (auch) für Ein- und Auszahlungen am Schalter, isolierte Entgelte für den Auslandseinsatz von Kreditkarten und Entgelte für die Bearbeitung von Lastschriften, Schecks und Überweisungen, die mangels Deckung nicht bezahlt werden, betreffen.

(...)

IV. Ergebnis
Im Ergebnis hat der BGH die Überprüfbarkeit der Entgeltregelung für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen nach § 8 AGBG zu Unrecht bejaht, da die Kontrollfähigkeit von Preisnebenabreden von vorneherein zweifelhaft ist, die fragliche Klausel jedoch jedenfalls tatbestandlich keine Preisnebenabrede darstellt. Darüber hinaus besteht kein Anlaß, die Voraussetzungen des § 9 AGBG zu bejahen, da eine Bank - und dies gilt nicht nur für den entschiedenen Fall - im Grundsatz gerade nicht aus Rechtsgründen verpflichtet ist, ihr in Angelegenheit von Kunden auferlegte Pflichten unentgeltlich zu erfüllen, und da eine Belastung nur desjenigen Kunden, in dessen Angelegenheiten die Tätigkeit erfolgt, auch aus wirtschaftlicher Sicht richtig ist.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/03/98. Last changed: 20/03/98.
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