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ID:17213
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaftsvertrag; Bürgenhaftung; Haftungsumfang; Mängelrüge; Kaufpreis; Einreden; Akzessorietät
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schwarz, Günter Christian
Title:Die Rechte des Kaufpreisbürgen bei mangelhafter Kaufsache
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:116
Publishing date:01/17/1998
IV. Ergebnis
Ein Gewährleistungsanspruch aus § 462 BGB gewährt eine allgemeine Mängeleinrede, die in § 478 BGB vorausgesetzt wird. Diese Mängeleinrede ist eine Einrede i.S.d. § 768 BGB. sie kann auch von dem Bürgen gegen die die Kaufpreisforderung sichernde Bürgschaft geltend gemacht werden, nach Verjährung der Mängelgewährleistungsaussetzungen des § 478 BGB.
Die Mängeleinrede des Bürgen hat weder rechtsgestaltende Wirkungen (Herstellungstheorie) für den Käufer aks Hauptschuldner, noch stellt sie ein Angebot auf Abschluß eines Wandlungsvertrages (Vertragstheorie) dar. Der Käufer (Hauptschuldner) kann auch im Falle der Geltendmachung der Mängeleinrede durch den Bürgen die mangelhafte Sache behalten. Der Bürge haftet aber auf den (Zeit-)Wert (§ 472 BGB) der mangelhaften Sache. Ein Verzicht des Käufers auf die Mängeleinrede wirkt gem. § 768 Abs. 2 BGB nicht zu Lasten des Bürgen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 20/03/98. Last changed: 20/03/98.
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