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ID:17212
Type:L/documents; literature
Area:SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,; UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung
Keywords:Insolvenzen; time-sharing; Vertrag; Kündigung; Immobilienerwerb
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Tonner, Klaus;Tonner, Martin
Title:Zur dinglichen Berechtigung der Erwerber durch Dauerwohnrechte beim Timesharing
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:313
Publishing date:02/14/1998
Timesharing an Ferienimmobilien hat in den letzten Jahren nicht nur zunehmend Verbreitung gefunden, sondern auch zu einer Reihe von juristischen Problemen geführt.
(...)
Zu den ungelösten Problemen gehört die Frage, wie der Erwerber gegen das Insolvenzrisiko des Veräußerers wirksam dinglich abgesichert werden kann. Diese Frage spielt eine erhebliche praktische Rolle. Im Januar 1997 mußte ein größerer Anbieter, dessen Geschäftsgebaren in großem Ausmaß die Gerichte beschäftigt hatte (Century), Konkurs anmelden. Ob der Markt von weiteren Insolvenzen verschont bleibt, erscheint eher zweifelhaft.
(...)
Ergebnis
Unsere Untersuchung zeigt ein klares Ergebnis: Die ideale Rechtsform für ein Timesharing-Nutzungsrecht ist ds Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff. WEG, allerdings nur, wenn für jeden Erwerber ein getrenntes Dauerwohnrecht bestellt wird, insgesamt pro Appartment also bis zu 52 Dauerwohnrechte. Diese Rechte können schuldrechtlich wirksam formfrei vereinbart werden, bedürfen zu ihrer dinglichen Wirksamkeit jedoch der Eintragung ins Grundbuch und damit einer notariellen Beurkundung der Eintragungsbewilligung.
Die bisher geübte Praxis, ein einziges Dauerwohnrecht zu bestellen und dieses in Bruchteilen zu veräußern, sollte dagegen aufgegeben werden. sie ist zwar legal, verschafft dem Erwerber aber keine dingliche Sicherheit. Zwischen den Erwerbern entsteht eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, deren Auflösbarkeit im Konkursfall eines Mitglieds oder auch bei einer Einzelvollstreckung nicht verhindert werden kann. Da der Veräußerer regelmäßig nicht sämtliche Bruchteile veräußern kann, bleibt er Mitglied dieser Gemeinschaft und belastet sie mit seinem Insolvenzrisiko. Wer mit dinglicher Sicherheit wirbt, obwohl er nur den Bruchteil eines Dauerwohnrechts veräußert, begeht u.U. irreführende Werbung gemäß § 3 UWG. Das gleiche gilt für den Veräußerer, der keine Eintragungsbewilligung in notarieller Form abzugeben bereit ist.
Alle übrigen Rechtsformen sind für die Praxis weniger interessant. Die meisten leiden an dem gleichen Mangel wie das in Bruchteilen veräußerte Dauerwohnrecht: Auch beim Bruchteilseigentum, beim Bruchteilswohnungseigentum, beim Nießbrauch und bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Form des Wohnungsrechts kommt es zu Bruchteilsgemeinschaften, denen der Makel der Auflösbarkeit anhaftet, so daß sie unter dem Gesichtspunkt der Verschaffung einer effektiven dinglichen Sicherheit nicht empfohlen werden können, auch wenn sie konstruktiv möglich sind. Eine sinnvolle Alternative zum Dauerwohnrecht gibt es nicht.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/03/98. Last changed: 25/07/02.
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