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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17208 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZG/Current account; ZA/Zahlungsverkehr, allgemein, Zahlungsgewohnheiten , Zahlungsmittel | Keywords: | Wertstellung,taggleiche; Bareinzahlungen; Überweisungsverkehr; Scheckeinlösung; Lastschriftverfahren; electronic-banking; Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB; AGB-Banken; Zinsanspruch | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Borges, Georg | Title: | Die Wertstellung im Giroverhältnis | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 105 | Publishing date: | 01/17/1998 | (...) Die Inhaltskontrolle von Wertstellungsbedingungen der Banken nach dem AGBG hat auszugehen von der gesetzlichen Regelung des Verzinsungszeitraums. Beginn und Ende der Verzinsung sind im Gesetz nicht geregelt; daher sind Anfang und Ende des Verzinsungszeitraums in entsprechender Anwendung der §§ 187 f. BGB zu bestimmen. Für Zahlungseingänge bedeutet dies, daß die Verzinsung eines (entstehenden oder erweiterten) Guthabens entsprechend § 187 Abs. 1 BGB mit dem auf den Eingang folgenden Tag beginnt, die Verzinsung einer Verbindlichkeit entsprechend § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Eingangstages endet. Für Zahlungsausgänge gilt Entsprechendes. Diese gesetzliche Verzinsungsregelung wird durch Wertstellung aller Zahlungsvorgänge am Tag des Zahlungseingangs oder -ausgangs umgesetzt. Bei Zahlungsausgängen vom Girokonto entsprechen die Wertstellungsbedingungen der Banken der gesetzlichen Regelung und sind daher nicht zu beanstanden. Die Wertstellung von Gutschriften aus Bareinzahlungen und aus Überweisungen hat nach der gesetzlichen Regelung am Tag des Zahlungseingangs zu erfolgen, unabhängig davon, wann die Gutschrift erfolgt. Der BGH hat dieses Ergebnis für Überweisungen in seiner Entscheidung vom 6.5.1997 ("Wertstellung II") zu Recht aus der Pflicht der Bank zur zinsmäßig vollständigenHerausgabe der erlangten Deckung hergeleitet, die ihre Grundlage in der Pflicht zur umfassenden Herausgabe der aus der Geschäftsführung erlangten Vermögenswerte nach §§ 667, 675 BGB hat. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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