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ID:17199
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Globalzession; Sicherungsübereignung; Deckungsgrenze; Treuhand; Verfassungswidrigkeit
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Serick, Rolf
Title:Das normative Leitbild der gewohnheitsrechtlichen Sicherungstreuhand und ihrer Haftobergrenze auf der Waage des Großen Senats für Zivilsachen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2053
Publishing date:11/01/1997
IX. Die gewohnheitsrechtliche Sicherungstreuhand mit Haftobergrenze auf der Waage des Großen Senats und der des Bundesverfassungsgerichts
Der Autor dieser Zeilen ist sich der gewohnheitsrechtlichen, das heißt: gesetzlichen, Verankerung einer fiduziarischen Sicherungstreuhand mit dem wesentlichen Bestandteil einer "Haftobergrenze", ohne die dieses Rechtsinstitut den gewohnheitsrechtlichen Gesetzesrang schlicht nicht hätte erlangen können, so gewiß, daß er es unterlassen hat, schon in der Überschrift darauf hinzuweisen, der Aufsatz sei gegebenenfalls auch eine Aufbereitung unserer Thematik für das Bundesverfassungsgericht. Denn im Blick auf das Gebot in Art. 20 Abs. 3 GG ist die Rechtsprechung an das Gesetz gebunden.
Geht der IX. Senat zwar von der ungeschriebenen gesetzlichen (also gewohnheitsrechtlichen) Geltung der Sicherungstreuhand, jedenfalls dem Grunde nach, aus, greift er aber im Zusammenhang mit der Haftobergrenze auf Vertragsrecht zurück, weil das ungeschriebene Gesetz angeblich keine Lösung bereitgestellt habe, läßt dagegen der XI. Senat bei seiner Beurteilung von vornherein nur Vertragsrecht gelten, weil er die gewohnheitsrechtliche Grundlage der Sicherungstreuhand bislang nicht ausdrücklich, jedenfalls noch nicht öffentlich, anerkannt hat, so ist gewiß zunächst der Große Senat nach § 132 GVG dafür zuständig, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen klarzustellen.
In letzter Instanz ist aber das Bundesverfassungsgericht zu einer klärenden Antwort aufgerufen, falls der Spruch des Großen Senats mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren wäre. Denn der Große Senat kann zwar die gewohnheitsrechtliche Kraft der Sicherungstreuhand mit Signalwirkung bestätigen - würde er aber zu dem höchstrichterlichen Problem der gewohnheitsrechtlichen Verankerung unserer Sicherungstreuhand schlicht schweigen, so könnte dies deren gesetzliche Grundlage ebensowenig zunichte machen, wie wenn er sie ausdrücklich ablehnte. Der Spruch verstieße dann allerdings gegen das Grundgesetz und gäbe außerdem Wirtschaft und Wissenschaft nur Steine statt Brot.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 19/03/98. Last changed: 19/03/98.
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