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ID:17185
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Unternehmen; Übernahme; Kreditinstitute; Bankenmacht; Aktiengesellschaften
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Heermann, Peter W.
Title:Interessenkonflikte von Bankvertretern in Aufsichtsräten bei (geplanten) Unternehmensübernahmen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1689-1696
Publishing date:09/06/1997
Fazit
Viele Anzeichen sprechen dafür, daß sich in Deutschland die Zahl der Unternehmensübernahmen unter finanzieller Beteiligung deutscher Großbanken erhöhen wird. Dabei können die mit etwaigen Übernahmeplanungen vertrauten Bankvertreter in den Aufsichtsräten der Zielgesellschaften in einen mitunter schwerwiegenden Interessenkonflikt geraten. Freilich wird die Gefahr oftmals dadurch entschärft, daß die im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit erlangten und ursprünglich vertraulichen Informationen zwischenzeitlich anderweitig bekannt geworden sind. Radikale Denkansätze, die auf das Verbot der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten durch Vorstandsmitglieder von Geldinstituten oder die Einführung des Trennbankensystems gerichtet sind, bieten keinen einfachen Ausweg, sondern führen lediglich zu Scheinlösungen: die hierfür erforderlichen Änderungen des Aktiengesetzes oder des deutschen Universalbankensystems sind ebensowenig erstrebenswert wie konsens- und umsetzungsfähig.
Die in der Praxis verbleibenden realisierbaren Möglichkeiten einer vorbeugenden Konfliktvermeidung im Aufsichtsrat des späteren Zielunternehmens greifen zu kurz, wenn die Interessengegensätze in unvorhersehbarer Weise erst einmal eingetreten sind, wenn also die Geldinstitute der Bankvertreter bereits zur Finanzierung der geplanten Übernahme des Zielunternehmens eingeschaltet worden sind. Solange ein Bankvertreter im Aufsichtsrat jedoch noch keine vertraulichen und für Dritte auf anderem Wege unzugänglichen Informationen erlangt hat, läßt sich der Konfliktherd im Wege der Niederlegung des Aufsichtsratsmandats eindämmen.
Im Leitungsorgan des Geldinstituts sind die Möglichkeiten der Beseitigung aufgetretener Interessenkonflikte begrenzt, weil die geplante Finanzierung eines Unternehmensübernahme für die beteiligten Banken regelmäßig ein so bedeutendes Gechäft ist, daß sämtliche Vorstandsmitglieder nicht nur davon Kenntnis erlangen, sondern auch darüber zu beschließen haben. Da das gesetzliche Verschwiegenheitsgebot in solchen Fällen weder eine völlige Isolierung der sich in der Person der Bankenvertreter vereinigenden speziellen Kentnnisse und Informationen gewährleisten noch den dadurch eingetretenen Loyalitätskonflikt vermeiden kann, sind zum Ausgleich auf der Ebene der Vorstandstätigkeit im Geldinstitut Einschränkungen vorzunehmen. Insoweit kommt ein Stimmverbot, beruhend auf einer extensiven Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 BGB, nicht in Betracht. Denn dadurch würden in unzulässiger Weise die klaren Konturen des gesetzlichen Stimmverbots verwischt, zumal dieser Weg bei Gewährung eines Organkredits i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 7 KWG wegen des Erfordernisses einstimmiger Beschlußfassung nicht gangbar wäre. Soweit mit bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften vereinbar, kann das Stimmverbot eines Bankvertreters allenfalls aus (nachträglichen) Treuepflichten aus dem (inzwischen niedergelegten) Aufsichtsratsmandat abgeleitet werden. Eine weitreichende Konfliktvermeidung läßt sich zudem bankintern durch Maßnahmen der Compliance-Organisation erreichen.
Sollten die beschriebenen Maßnahmen den Interessenwiderstreit nicht auszuräumen vermögen, bleibt als ultima ration nur die Unterlassung einer finanziellen Beteiligung der Bank an der Unternehmensübernahme.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 15/01/98. Last changed: 15/01/98.
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