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ID:17161
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Aktiengesellschaften; Stimmrecht; Kreditinstitute; Aktionäre; Vollmacht; Beteiligungen; Aktiengesetz; Reform
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Hammen, Horst
Title:Das Vollmachtsstimmrecht der Banken in der Aktienrechtsreform
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1221
Publishing date:06/28/1997
I. Einführung
Im November 1996 ist ein Referentenentwurf zur Novellierung des Aktiengesetzes vorgestellt worden, dessen besonderes Anliegen es ist, das bestehende System des Vollmachtsstimmrechts (§§ 128, 134ff. AktG) zu verbessern. Das geltende Aktienrecht erlaubt die vertretungsweise erfolgende Ausübung des Stimmrechts für Aktieninhaber anderer durch Kreditinstitute seit jeher. Beinahe ebenso lange wird Kritik hieran geübt. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Aktienrechtsreform 1965, indem er die Stellung des Depotaktionärs gegenüber der Depotbank schärfer hervorgehoben hat, den Kreditinstituten bei der Einwerbung und bei der Ausübung von Stimmrechtsvollmachten Beschränkungen auferlegt. Unter anderem ist vorgesehen, daß Kreditinstitute das Stimmrecht nur aufgrund einer schriftlichen, auf längstens 15 Monate befristeten Vollmacht und nur gemäß der von ihnen unterbreiteten Vorschläge ausüben dürfen, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt (§ 135 AktG). Mit dieser Reform hat der Gesetzgeber freilich keineswegs alle Problemlagen beseitigt. Vielmehr birgt das geltende Recht Interessenkonfliktpotentiale in sich, und zwar insbesondere dann, wenn das depotführende Institut über Beteiligungsbesitz an der Aktiengesellschaft verfügt, in deren Hauptversammlung das Vollmachtsstimmrecht ausgeübt werden soll. Wenngleich die Bank bei der Ausübung des Vollmachtsstimmrechts verpflichtet ist, die Interessen des Aktionärs zu wahren (vgl. § 128 Abs. 2 S. 2 AktG), ist es jedenfalls rechtstatsächlich nicht ausgeschlossen, daß das Institut mit Blick auf seinen Anteilsbesitz den eigenen Interessen Vorrang gibt.. Dies und die Tatsache, daß die Kleinaktionäre nur selten Weisungen für die Ausübung des Vollmachtsstimmrechts erteilen, kann zu einem Zuwachs an Einflußmöglichkeiten auf die Aktiengesellschaft führen, dem kein eigener Kapitaleinsatz der Bank gegenübersteht. Da solche im geltenden Recht angelegten Konfliktpotentiale geeignet sind, das Ansehen des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb der Finanzmärkte zu beeinträchtigen, auch wenn verbreitete Mißstände bei der Wahrnehmung des Vollmachtsstimmrechts bisher nicht nachgewiesen werden konnten, will der Referentenentwurf diese Konfliktlage eingrenzen. Hierfür setzt der Entwurf vier Instrumente ein. Zunächst muß die Bank diejenigen Aktionäre, die sie um Erteilung einer Dauervollmacht bittet, auf andere Vertretungsmöglichkeiten, z.B. auf die Vertretung durch Aktionärsvereinigungen hinweisen (§ 135 Abs. 2 Satz 6 AktG in der Fassung des Entwurfs [im folgenden: AktG-E]). Zudem ist jedes Kreditinstitut verpflichtet, ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, welches die Pflicht hat, über die Einrichtung organisatorischer Strukturen zu wachen, daß Eigeninteressen des Instituts den nach § 138 Abs. 2 Satz 1 AktG den Aktionären zu unterbreitenden Abstimmungsvorschlag nicht beeinflussen (§ 128 Abs. 2 Satz 2 AktG-E). Ferner muß das Institut über einen Besitzanteil von mehr als 5 Prozent an der Aktiengesellschaft, über Bankenmitarbeiter im Aufsichtsrat und über die Beteiligung an einem Konsortium aufklären, soweit dieses die zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat (§ 128 Abs. 2 Satz 5 und 6 AktG-E). Schließlich ist vorgesehen, daß Kreditinstitute, sofern sie mehr als 5 Prozent der Anteile an der Aktiengesellschaft halten, entscheiden müssen, ob sie auf der Hauptversammlung ihr eigenes Stimmrecht ausüben oder das Vollmachtsstimmrecht wahrnehmen wollen (§ 135 Abs. 1 Satz 3 AktG-E), wobei die Stimmrechtsausübung aufgrund Einzelweisung möglich bleiben soll.

Schlußbemerkung
Das Vorhaben der Bundesregierung, die Banken den Depotaktionären gegenüber zur Mitteilung über ihren Anteilsbesitz (§ 21 WpHG), über ihre Beteiligung an einem Emissionskonsortium und über Bankenmitarbeiter im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu verpflichten (§ 128 Abs. 2 Satz 5 und 6 AktG-E) sowie ihr Vorschlag, die Stimmrechtsausübung ab einer fünfprozentigen Beteiligung des Kreditinstituts an der Aktiengesellschaft nur noch alternativ aus dem Anteilsbesitz oder aus dem Vollmachtsstimmrecht zuzulassen (§ 135 Abs. 1 Satz 3 AktG-E), verkomplizieren das Vollmachtsstimmrecht erheblich. Nimmt man in den Blick, daß schon die bestehende gesetzliche Regelung des Vollmachtsstimmrechts von Kennern des Aktienrechts als "ungewöhnlich eingehend" bezeichnet wird, konterkariert der Referentenentwurf damit die andernorts, beispielsweise bei der "kleinen Aktiengesellschaft" zu beobachtenden vorsichtigen Bemühungen um eine Deregulierung des Aktienrechts. Die geplante Erweiterung der Mitteilungspflicht aus § 128 Abs. 2 AktG wird das rationale Desinteresse der Depotaktionäre nicht beseitigen. die in § 135 Abs. 1 Satz 3 AktG-E vorgeschlagene Regelung wird - sollte sie Gesetz werden - die Hauptversammlungspräsenzen vieler börsennotierter deutscher Aktiengesellschaften sachwidrig weiter vermindern. Beide Vorschläge sind daher abzulehnen. Zu begrüßen ist es hingegen, daß der Gesetzgeber die Kreditinstitute verpflichten will, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen (Kreditgeschäft, Beteiligungsbesitz, Emissionsgeschäft) die Ausübung des Vollmachtsstimmrechts nicht beeinflussen können (§ 128 Abs. 2 Satz 2 AktG-E). Mit diesem Vorschlag gibt der Gesetzgeber, nachdem er dies bereits für das Wertpapierdienstleistungsgeschäft getan hat (§ 33 Nr. 2 WpHG), dem Prinzip geschäftspolitischer Unabhängigkeit für interessenkonfliktträchtige Geschäftsbereiche nun auch beim Vollmachtsstimmrecht Raum. Hiermit befindet er sich auf dem richtigen Weg.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 09/01/98. Last changed: 09/01/98.
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