FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(17156)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:17156
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bürgschaft; Sittenwidrigkeit; Bürgenhaftung; Vermögenslosigkeit; Bürgschaftsvertrag
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Horn, Norbert
Title:Übermäßige Bürgschaften mittelloser Bürgen: wirksam, unwirksam oder mit eingeschränktem Umfang?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1081-1089
Publishing date:06/07/1997
Die Frage der Wirksamkeit und ggf. des Haftungsumfangs von Bürgschaften mittellloser Bürgen ist Gegenstand neuerer Entscheidungen des IX. Zivilsenats des BGH. In zwei Entscheidungen vom Januar 1997 hat der Senat seine Rechtsprechung zur Orientierung des Haftungsumfangs des Bürgen an dessen Vermögensentwicklung sowie seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Angehörigenbürgschaft wegen Überforderung fortgeführt. In der Kreditpraxis bestehen Unsicherheiten zur Frage, unter welchen Voraussetzungen man heute noch auf die Rechtsverbindlichkeit einer Bürgschaft naher Angehöriger rechnen kann. Eine weitere Entscheidung des (IX.) Bürgschaftssenats des BGH vom Januar 1997 zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines mittellosen GmbH-Geschäftsführers erinnert daran, daß natürlich die Kriterien des § 138 BGB oder auch des § 242 BGB nicht auf die Geschäfte eines bestimmten Personenkreises, also z.B. Angehörigenbürgschaften, beschränkt sind, und daß die Kritierien der Rechtsprechung zur Angehörigenbürgschaft - ggf. mit entsprechender Modifizierung - auch auf andere Personen angewendet werden können.
Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den durch die neuen Urteile ansgesprochenen Fragen der Anwendung des § 138 BGB (i.F. I) und § 242 BGB (i.F. II) und mit dem Verhältnis beider Lösungswege zueinander (i.F. III). Dazu ist ein Rückgriff auf die vorhergehende umfangreiche Judikatur und Diskussion unumgänglich. Umstritten ist bis heute vor allem die Frage, ob der Bürge eher dadurch zu schützen ist, daß ggf. der Umfang seiner Haftung gem. § 242 BGB an die Umstände insbesondere seine gegenwärtigen und künftigen Vermögensverhältnisse angepaßt wird, eine Lösung, die der Bürgschaftssenat bevorzugt. Der (XI.) Bankrechtssenat neigt dazu, den Schutz des Bürgen (oder Mitschuldverpflichteten) regelmäßig durch Unwirksamkeit der Verpflichtung gem. § 138 BGB zu erreichen, falls die Umstände dies erfordern. Soweit man hier forbestehende Divergenzen zwischen dem IX. und dem XI. Senat beklagt, sollte man nicht übersehen, daß nach einhelliger Meinung der Senate in schweren Fällen der Belastung und Benachteiligung des Bürgen § 138 BGB die richtige Sanktionsnorm ist. Es geht eher darum, ob man daneben in anderen Fällen auch das flexiblere Instrument einer Anpassung des Haftungsumfangs nach § 242 BGB anwenden muß.

Zusammenfassung
1. Auch eine übermäßige, die Leistungskraft des mittellosen Bürgen übersteigende Bürgschaft ist grundsätzlich wirksam. Sie ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Umstände hinzutreten, aus denen eine starke Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen folgt. Solche Umstände sind geschäftliche Unerfahrenheit, ein seelischer Druck wegen enger Familienbande zwischen Bürgen und hauptschuldner, verharmlosende Äußerungen oder ein sonstiges irreführendes Verhalten des Gläubigers, aber auch Umstände, die zu einer Überrumpelung des Bürgen führen. Die Sittenwidrigkeit ist zu verneinen, wenn der Bürge ein starkes wirtschaftliches Interesse am verbürgten Geschäft hatte, oder wenn der Gläubiger die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen können, weder kannte noch grob fahrlässig verkannte.
2. Haben die Vertragsparteien bei einer unwirksamen Bürgschaft die Mittellosigkeit des Bürgen gekannt und für den Zeitpunkt der Fälligkeit vorausgesehen, andererseits unter bestimmten Umständen aber mit einem Vermögenszuwachs des Bürgen gerechnet, so kann die Bürgschaft mit der eingeschränkten Zweckbestimmung wirksam sein, daß der Bürge nur im Falle eines Vermögenszuwachses, der seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Bürgschaft ganz oder teilweise herstellt, in Anspruch genommen werden kann. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien kann sich zu einer entsprechenden vertraglichen Bedingung verdichtet haben. Diese kann konkludent geschlossen sein und bedarf nicht der Form des § 766 Satz 1 BGB. Hilfsweise kommt eine einschränkende Zweckvorstellung i.S. einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage in Betracht. die gemeinsame Vorstellung einer Vermögensmehrung des Bürgen aus konkretem Anlaß (z.B. durch Vermögensverschiebung vom Hauptschulder, durch Erbfall, durch Gewinne aus dem verbürgten Geschäft u.ä.) ist ein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien konkludent eine einschränkende Zweckabrede getroffen haben.
3. Steht zu einem bestimmten Zeitpunkt fest, daß mit der erwartbaren Vermögensmehrung beim Bürgen nicht mehr gerechnet werden kann, z.B. weil wegen Ehescheidung mit einer Vermögensverschiebung vom Hauptschuldner auf den Bürgen nicht mehr zu rechnen ist, so ist der Bürge frei. Tritt vor diesem Zeitpunkt eine Vermögensvermehrung beim Bürgen aus einem anderen, nicht vorhergesehenen Grund ein, haftet der Bürge auch mit diesem Vermögen, weil nur der leistungsunfähige Bürge frei sein sollte.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 09/01/98. Last changed: 09/01/98.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.