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ID:17153
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Aktiengesellschaften; Übernahme; Stimmrecht; Vollmacht; Bankenmacht; Beteiligungen; Unternehmen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schmidt-Jortzig, Edzard
Title:Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Wirtschaftsrecht - Eine Zwischenbilanz -
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1043-1044
Publishing date:05/31/1997
1. Kaum ein wirtschaftsrechtlicher Gesetzesentwurf hat ein so großes öffentliches Interesse erfahren wie der Entwurf des KonTraG. Und kaum ein Entwurf wurde derart kontrovers diskutiert. Erst kürzlich hat der gescheiterte Übernahmeversuch im Stahlbereich die Debatte um eine "Begrenzung der Bankenmacht" neu belebt. "Weist die Banken in die Schranken" war nur einer der Rufe, mit denen gefordert wurde, die Einflüsse der Banken stärker als bisher zu beschränken. Der Hinweis, das Aktienrecht sei nicht der richtige Ort, feindliche Übernahmen zu regeln, verhallte leider oftmals ungehört. So mancher machte sich nicht mehr die Mühe, die Argumente zur Kenntnis zu nehmen, die dafür sprechen, den Banken einen notwendigen wirtschaftlichen Handlungsspielraum zu erhalten.
Der Markt muß bestimmen, ob eine unternehmerische Allianz gut oder schlecht ist. Wo es dabei zu Machtkonzentration kommt und der Wettbewerb ausgehöhlt zu werden droht, muß das Kartellrecht eingreifen. Im übrigen ist die zur "Begrenzung der Bankenmacht" oft geforderte Beschränkung des industriellen Anteilsbesitzes durch die banken auf 5% rechtlich bedenklich: Ein zwangsweiser Abbau bestehender Beteiligungen deutscher Kreditinstitute an Nichtbanken käme einer Zwangsenteignung gleich. Man müßte deshalb zumindest die Buchgewinne steuerlich freistellen. Das Finanzministerium hat diesen Weg jedoch abgelehnt. Auch sprechen wirtschaftpolitische Gründe dagegen, die Handlungsmöglichkeiten der Banken weiter zu begrenzen. Sollen Unternehmenssanierungen nicht unmöglich gemacht werden, bräuchten wir Ausnahmeregelungen für diesen Bereich, nach denen die Banken wenigstens innerhalb bestimmter Fristen Beteiligungen erwerben und halten dürfen. Solche Ausnahmeregelungen würden aber erhebliche Marktunsicherheiten nach sich ziehen, und es erscheint fraglich, ob die privaten Geschäftsbanken unter diesen Umständen noch zu Sanierungen bereit wären. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird sicherlich Gelegenheit bieten, diese Fragen nochmals zu vertiefen. Doch sollten tagespolitische Aufgeregtheiten nicht zu gesetzgeberischem Dirigismus verleiten.
a. Welche Neuerungen sind nun im entwurf des KonTraG vorgesehen? Beabsichtigt ist eine Vielzahl von Regelungen, die sich quer durch das gesamte Aktienrecht ziehen und mehr Transparenz und bessere Kontrolle im Unternehmensbereich schaffen sollen. So wird das Vollmachtstimmrecht der Kreditinstitute im Interesse der Depotkunden weiter verbessert. In einem besonders kritischen Punkt, wo es typischerweise zu Interessenkonflikten innerhalb der Depotbank kommen kann, ist eine Beschränkung vorgesehen. Danach darf die Depotbank, die Stimmen aus einer Beteiligung von mehr als 5% in einer Hauptversammlung ausübt, nicht zugleich Stimmen aus Dauervollmachten ihrer Depotkunden ausüben.
Weitere wichtige Änderungen setzen bei dem Aufsichtsrat und dem Abschlußprüfer an. Die Arbeit der Aufsichtsräte soll professionalisiert, die Qualität der Abschlußprüfung und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlußprüfer soll verbessert werden. Dabei sind vor allem Verbesserungen der Rahmenbedingungen vorgesehen, die dazu beitragen sollen, daß die Aufsichtsräte mit hinreichendem zeitlichen Engagement, mit den notwendigen Informationen und in überschaubaren Gremien ihrer Kontrolltätigkeit nachgehen können. Darüber hinaus soll die Geltendmachung von Haftungsansprüchen erleichtert werden. Zudem werden Stimmrechtsdifferenzierungen, die dem Grundsatz "one share - one vote" widersprechen, abgebaut. Dies betrifft Höchststimmrechte und Mehrfachstimmrechte. Auch sollen moderne Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente wie der Eigenerwerb von Aktien und Aktienoptionsprogrammen für Führungskräfte zugelassen werden.
b. Die nächsten Änderungen im aktienrecht sind allerdings schon jetzt vorprogrammiert. Die bevorstehende europäische Währungsunion wird eine Umstellung des deutschen Gesellschaftsrechts auf den Euro erforderlich machen. Dabei gilt für den Übergangszeitraum, der ab dem 1. Januar 1999 beginnt, der Grundsatz: "Kein Zwang, keine Behinderung". Das bedeutet, daß ab dem 1. Januar 1999 Gesellschaften in euro gegründet werden können, aber nicht müssen. Ferner wird ab diesem Zeitpunkt allen Gesellschaften die Möglichkeit einzuräumen sein, auf Euro umzustellen, was eine Anpassung der Beträge zu Stamm- und Grundkapital, zu den Geschäftsanteilen und den Mindestnennbeträgen der Aktien erforderlich macht. Für die börsennotierten Gesellschaften, die glatt Nennbeträge ihrer Aktien wünschen, wird ein neuer Mindestnennbetrag von 1 Euro gelten und werden Erleichterungen bei der Umstellung auf glatte Euro-Beträge vorzusehen sein. Viele börsennotierte Gesellschaften haben sich hier für die Einführung einer nennbetragslosen Aktie in Form der Stückaktie als eine besonders einfache und unaufwendige Lösung ausgeprochen. Ich stehe diesem Weg durchaus aufgeschlossen gegenüber. Entsprechende Entwürfe werden im Bundesministerium der Justiz bereits erarbeitet.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 08/01/98. Last changed: 08/01/98.
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