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ID:17150
Type:L/documents; literature
Area:ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks)
Keywords:Zahlungsverkehr,bargeldloser; Geldbörse,elektronische; Geldkarte; Chipkarten; Mißbrauch; Haftung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB; ec-Karte
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kümpel, Siegfried
Title:Rechtliche Aspekte der neuen GeldKarte als elektronische Geldbörse
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1037-1042
Publishing date:05/31/1997
Mit der elektronischen Geldbörse wird das Dienstleistungsangebot des deutschen Kreditgewerbes im kartengestützten Zahlungsverkehr um ein weiteres Instrument für die bargeldlose Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten erweitert. Diese Geldbörsenfunkiton wird unter dem Namen "GeldKarte" angeboten.
Das neue Zahlungsinstrument eröffnet eine einfache, rationelle und kostengünstige Zahlungsmöglichkeit in allen Bereichen, in denen überwiegend "kleinere Beträge" geschuldet werden. In Betracht kommen insbesondere der Personennahverkehr, Parkhäuser, Sport- und Kulturveranstaltungen, Kantinen, Warenautomaten sowie Kioske.
Mit Rücksicht auf diesen Verwendungszweck und die Beschränkung des Verlustrisikos wird die elektronische Geldbörse nur mit Beträgen bis zu maximal DM 400,- aufgeladen. Bei dieser Aufladung werden elektronische Werteinheiten in dem Chip der "GeldKarte" gespeichert. Dieses "Chipgeld" wird beim Karteneinsatz an den GeldKarten-Terminals zur Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages verbraucht ("ausgegeben"). Dasselbe geschieht bei den Telefonkarten, die schon seit geraumer Zeit als Chipkarte für die Benutzung von Kartentelefonen verwendet werden.

IV. Haftung des Kontoinhabers für mißbräuchliche Verwendung der GeldKarte
Mit Rücksicht auf den Charakter der elektronischen Geldbörse als Bargeldersatz ist in den "Bedingungen für ec-Karten" klargestellt, daß die ausgebende Bank den im Chip gespeicherten Betrag bei Verlust der Karte nicht erstattet. Denn auch bei einem Verlust von Bargeld, das sich der Kunde bei seiner Bankbeschafft hat, muß dieser den Schaden selbst tragen.
Soweit dem Kunden an einer mißbräuchlichen Verwendung der GeldKarte für Bezahlungen kein Verschulden trifft, begründet diese AGB-Klausel eine verschuldensunabhängige Risikohaftung des Kunden. Damit stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Haftungsregelung mit dem AGB-Gesetz. Ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne der Generaklausel des AGB-Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) ist, daß eine Schadensersatzpflicht regelmäßig schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Dieses haftungsrechtliche Verschuldenprinzip kann nach der BGH-Rechtsprechung nur in engen Grenzen wirksam abbedungen werden. Daran ändere auch nichts der Rechtsgedanke der Haftung nach Gefahrenbereichen. Nach dieser sog. Sphärenhaftung dürfen auf einen Vertragsteil diejenigen Risiken abgewälzt werden, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und vom anderen Vertragsteil nicht beherrscht werden können. Die Geltungskraft dieser Sphärenhaftung ist jedoch nach dem BGH begrenzt. Sie kann ohne Hinzutreten "weiterer Umstände" einer uneingeschränkten formularmäßigen Zufallshaftung des Kunden nicht zur Wirksamkeit verhelfen.
Solche "weiteren Umstände", die auch eine verschuldenunabhängige Haftung des Bankkunden aufgrund der Sphärenhaftung rechtfertigen können, lassen sich aus der besonderen Ausgestaltung des GeldKarten-Verfahrens und aus der Funktion dieser Karte als Bargeldersatz ableiten. so hat der BGH bei der Prüfung der Zulässigkeit einer AGB-mäßigen verschuldensunabhängigen Haftung eines Karteninhabers entscheidend darauf abgestellt, daß in dem zugrundeliegenden Fall das auf den Karteninhaber verlagerte Risiko mangels betragsmäßiger Haftungsbegrenzung für diesen unkalkulierbar war. Bei der GeldKarte ist dagegen für mißbräuchliche Bezahlungen die Haftung auf DM 400,- begrenzt. Das Risiko ist also für den Karteninhaber berechenbar.
Hinzu kommt, daß der Kunde die Höhe dieses Verlustrisikos selbst zu steuern vermag. Soll die maximale Haftungsgrenze von DM 400,- nicht ausgeschöpft werden, so kann die Karte mit wesentlich niederigeren Beträgen aufgeladen und hierdurch die Höhe des Verlustrisikos entsprechend eingeschränkt werden.
Schließlich ist diese verschuldenunabhängige Haftung des Kunden auf den Betrag beschränkt, der bei Abhandenkommen der GeldKarte noch in deren Chip gespeichert ist. Denn soll die Karte zu Lasten des Girokontos des betroffenen Girokunden durch Benutzung eines ec-Geldautomaten aufgeladen werden, bedarf es hierzu der GeldKarte und der Verwendung der dazugehörigen PIN. Für dieses mißbräuchliche Aufladen gelten sodann die Bedingungen für die ec-Karte, die eine Haftung des Kunden nur bei Verschulden vorsehen. Diese Haftung ist zudem bei nur leicht fahrlässigem Verhalten auf maximal 10% beschränkt. Sobald der Verlust der ec-Karte gemeldet ist, entfällt sogar jegliche Haftung des Kunden, selbst wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Nach alledem sind durch die Haftungsbegrenzung auf das jeweils noch nicht "ausgegebene" Chipgeld und das Bestehen einer verhältnismäßig geringen Haftungsobergrenze sowie durch die Möglichkeit des Kunden zur beliebigen beitragsmäßigen Reduzierung dieses Risiko, die von der BGH-Rechtsprechung geforderten "besonderen Umstände" gegeben, um die AGB-mäßige Vereinbarung einer verschuldenunabhängigen Haftung des Kunden aufgrund der Sphärenhaftung angemessen im Sinne der Generaklausel des AGB-Gesetzes (§ 9) erscheinen zu lassen. Denn auch die sehr restriktive BGH-Rechtsrechung hat eine solche Haftung nach Gefahrenbereichen nicht ausgeschlossen, wenn solche die Kundenhaftung rechtfertigende "besondere Umstände" gegeben sind.

Schlußbemerkungen
Die auf der Chipkartentechnologie basierende elektronische Geldbörse bedeutet einen gewaltigen Fortschritt in der notwendigen Automatisierung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Aus rechtlicher Sicht besitzt dieses neue Zahlungsinstrument aber dieselbe Grundstruktur, wie sie Rechtsprechung und Schrifttum für die anderen Instrumente der kartengesteuerten Zahlungssysteme mittlerweile erkannt haben. Dies dürfte wesentlich zur Rechtssicherheit der GeldKarte beitragen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 08/01/98. Last changed: 08/01/98.
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