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ID:17148
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; UG/KMU: Existenzgründung, Unternehmensförderung; KU/Unternehmensfinanzierung (inkl. Leasing und Factoring)
Keywords:Aktiengesellschaften; GmbH; Eigenkapitalbeschaffung; Stammkapital; Kreditinstitute; Haftung; Einlagen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Nicolai, Andrea
Title:Haftung für unrichtige Bankbestätigungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG (analog)
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:993-1000
Publishing date:05/24/1997
Einleitung
Wird eine neue gegründete AG oder GmbH oder eine Kapitalerhöhung zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet, so bedarf es nach §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 188 Abs. 2 Akt, §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 57 Abs. 2 GmbHG des Nachweises bzw. der Versicherung, daß sich der auf die (Stamm-)Einlagen eingezahlte Betrag endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer befindet. Das AktG fordert insofern in § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG eine entsprechende Bestätigung des kontoführenden Kreditinstituts; im GmbHG ist seinerzeit auf eine ensprechende Regelung bewußt verzichtet worden: Dennoch stellen Kreditinstitute auch GmbHs bei Gründungen oder Kapitalerhöhungen häufig ähnliche Bestätigungen (zur vorlage beim Registergericht) aus.
Ist nun eine solche Bestätigung unrichtig, wirft dies die Frage auf, ob nicht nur die (handelnden) Gesellschafter und Geschäftsführer (§ 9a GmbHG), sondern auch das bestätigende Kreditinstitut hinsichltich der rückständigen Einlalge in die Pflicht genommen werden sollte.

Zusammenfassung
1. Die in § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG normierte Verantwortlichkeit der bestätigenden Kreditinstitute bezweckt in erster Linie die freie Verfügung des Vorstands über die eingezahlten Bareinlagen. die mögliche Doppelstellung des Kreditinstitutes als Schuldnerin und (potentielle) Gläubigerin könnte dies Möglichkeit beeinträchtigen und dem Kreditinstitut gleichzeitig besondere Vorteile bei der Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesellschaft verschaffen. Dies widerspricht dem Verkehrsschutzgedanken. Daher schließt § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG Aufrechnungen und Verrechnungen mit den Kapitaleinlagen aus; ebenso kann ein (AGB-)Pfandrecht an diesem Betrag nicht geltend gemacht werden.
2. § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG kann man wegen des Gebotes der realen Kapitalaufbringung den weiteren Zweck zuweisen, die Gesellschaft vor Manipulationen im Rahmen der Kapitalaufbringung zu schützen; daher haftet das Kreditinstitut nach Maßgabe seiner Bestätigung auf die Einlage, falls es eine nicht erfolgte Einzahlung bestätigt hat. Wertungsmäßig gleichzustellen ist die Bestätigung von Scheinzahlungen, die dem Kreditinstitut bekannt sind. Ebenso müssen die Fallgestaltungen miteinbezogen werden, in denen sich das Kreditinstitut vor Ausstellung der Bestätigung zur Rücküberweisung an den Gesellschafter verpflichtet hat. Dagegen trifft das Kreditinstitut keine Verantwortlichkeit aus § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG, wenn es nicht wußte und nicht wissen konnte, daß eine Einlage nur zum Schein eingezahlt wurde oder daß die freie Verfügung des Vorstands, insbesondere bei einer verdeckten Sacheinlage, nicht gegeben war.
Auch fahrlässige Unkenntnis von einer Scheinzahlung oder dem Fehlen der freien Verfügung schadet dem Kreditinstitut nicht. Die Einbeziehung dieser Fallgestaltungen in § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG würde den Kreditinstituten eine Nachforschungspflicht auferlegen, für die sich keine Rechtsgrundlage findet.
3. Wegen des Gebotes der realen Kapitalaufbringung kann eine analoger Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG im Recht der GmbH gerechtfertigt werden. Eine Regelungslücke besteht, da der Gesetzgeber die Rechtsfolgen freiwillig abgegebener Bankbestätigungen nicht geregelt hat. Die Planwidrigkeit dieser Regelungslücke ist zu bejahen, da eine (vertragliche) Haftung der bestätigenden Kreditinstitute i.d.R. ausscheiden wird.
Die notwendige Interessenidentität ergibt sich vor allem daraus, daß die Kreditinstitute mit der Ausstellung einer Bestätigung zur vorlage beim Registergericht, die den Anforderungen des § 37 Abs. 1 AktG entspricht, freiwillig eine Verpflichtung für deren Richtigkeit im oben genannten Sinne übernehmen und dies nach außen kenntnlich machen. Dieser Verpflichtung korrespondiert eine entsprechende Verantwortung.
4. Wird lediglich die Einzahlung zur vorlage beim Registergericht oder auf Anforderung des Registergerichts bestätigt, ist das Kreditinstitut nur im Rahmen von § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG (analog) verantwortlich, wenn eine (Ein-)Zahlung nicht erfolgte oder eine der wertungsmäßig gleichzustellenden Fallgestaltungen vorliegt.
Ihre Grenze findet die analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG dann, wenn eine schlichte Einzahlungsbestätigung ausgestellt wird; da es insofern an der freiwilligen Übernahme einer Verpflichtung durch die Kreditinstitute fehlt, entfällt die notwendige Analogiebasis.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 08/01/98. Last changed: 08/01/98.
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