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ID:17145
Type:L/documents; literature
Area:CA/Finanzdienstleister, Wertpapierfirmen, Beteiligungs-, Vermögensverwaltungs-, Vermögensberatungs-,Immobilien-, Kapitalanlagegesellschaften, Initatoren; FA/Finanzdienstleistungen: insgesamt - weltweit - grenzüberschreitend, Allfinanz
Keywords:Anlageberatung; Anlegerschutz; Anleger,private; Finanzdienstleistungsunternehmen; Gerichtsstand; Schadensersatz; Internationales Privatrecht; Broker
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Benicke, Christoph
Title:Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 13, 14 EuGVÜ für Schadenersatzklagen geschädigter Anleger
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:945-954
Publishing date:05/17/1997
Mit zunehmendem Vermögen der privaten Haushalte wächst auch die Zahl der Personen, die ihr Geld gewinnträchtig in Wertpapieren anlegen oder durch den Abschluß von Termingeschäften und anderen Anlagegeschäften ihr Vermögen zu vermehren suchen. Da die Aussicht auf höhere Rendite immer auch mit einem höheren Risiko verbunden ist, wundert es nicht, daß auch die Zahl der Schadensersatzklagen von anlegern zunehmen. Nach eingetretenen Verlusten werden oft Kreditinstitute oder ein sonstiger Vermittler der Anlageobjekte auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Fragen der internationalen Zuständigkeit stellen sich bei Anlagegeschäften mit Auslandsbezug, insbesondere wenn der beklagte Anlagenvermittler seinen Sitz im Ausland hat. Praktisch relevant sind vor allem Börsentermingeschäfte inländischer Anleger durch Vermittlung ausländischer Broker. Der BGH hat in den letzten Jahren zweimal dem EuGH Fragen zur Klärung der Anwendung des europäischen GErichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) auf Schadenersatzklagen von Anlegern vorgelegt. Da der EuGH die vorgelegten Fragen nur zu einem kleinen Teil beantwortet hat, sind sie weiterhin streitig und Gegenstand einer kontroversen Diskussion.
Die Fülle offener Fragen wird in Zukunft zu weiteren Vorlagefragen der mit Anlegerschutzklagen befaßten Gerichte an den EuGH führen. Nach der hier vertretenen Auffassung sind für Schadenersatzklagen von Anlegern gegen Finanzdienstleistungsunternehmen die Art. 13, 14 EuGVÜ anwendbar, wenn die Vertragspartner ihre Wohnsitze in Vertragsstaaten haben und ein zuständigkeitsrelevanter Bezug zu mehreren Vertragsstaaten gegeben ist. Hat das Finanzdienstleistungsunternehmen seinen Sitz nicht in einem Vertragsstaat, sind Art. 13,14 EuGVÜ nur anwendbar, wenn der Vertrag durch Vermittlung einer Niederlassung i.S. von Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ abgeschlossen wurde, sich die Niederlassung in einem Vertragsstaat befindet und ein zuständigkeitsrelevanter Bezug zu einem anderen Vertragsstaat befindet und ein zuständigkeitsrelevanter Bezug zu einem anderen Vertragsstaat besteht. In den praktisch häufigen Fällen von Verträgen mit us-amerikanischen Brokern über inländische Repräsentanzen richtet sich die internationale Zuständigkeit daher nicht nach Art. 14ff. EuGVÜ. Eine internationale Zuständigkeit nach autonomen Recht wurde vom BGH in der Folgeentscheidung auf die zweite Vorabentscheidung des EuGH nach § 32 ZPO für möglich gehalten. Allerdings können in diesem Gerichtsstand nur deliktische Ansprüche geltend gemacht werden. Die Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB sind deutlich höher (Schädigungsvorsatz) als für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
In Zukunft könnte sich dieser Gerichtsstand aber als wesentlich für Schadensersatzklagen darstellen, sofern sie auf die Verletzung von in den §§ 31ff. WpHG aufgestellten Pflichten gestützt werden. Nach § 31 Abs. 2 WpHG ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, von seinem Kunden Angaben über seine Erfahrungen und Ziele hinsichtlich des in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfts zu verlangen und ihm alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist es einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten den An- oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten zu empfehlen wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen des Kunden übereinstimmt. Die Verhaltenspflichten nach §§ 31f WpHG sind als Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Nach § 31 Abs. 3 gelten die Pflichten nach § 31 Abs. 1 u. 2 und § 32 WpHG auch gegenüber Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zumindest Nebenleistungen im Inland erbracht werden. Entscheidend ist damit, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß Dienstleistungen oder Nebenleistungen im Inland erbracht werden. Im Anhang der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind in Abschnitt A der Begriff der Dienstleistung und in abschnitt C der Begriff der Nebendienstleistung definiert. Diese sind zur Bestimmung des Anwendungsbereichs nach § 31 Abs. 3 WpHG heranzuziehen. Die Tätigkeit der Repräsentanzen ausländischer Broker dürfte die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WpHG regelmäßig erfüllen. Sie übermitteln die Aufträge ihrer Kunden zur Durchführung von Börsengeschäften (Dienstleistung nach Anhang zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie Abschnitt A Nr. 1a). Auch die Anlageberatung ist nach Abschnitt C Nr. 6 eine Nebenleistung, wodurch die Anwendbarkeit der §§ 31f. WpHG begründet werden kann. Werden die Vermittlung und Beratung durch eine inländische Repräsentanz oder aber durch einen sonstigen Vermittler im Inland erbracht, erfolgt die Begehung der in der ungenügenden oder falschen Beratung und Information liegenden unerlaubten Handlung im Inland. Für Schadenersatzklagen wegen Verletzung der Pflichten nach §§ 31f WpHG ist dann nach autonomen Recht die internationale Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO gegeben.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 08/01/98. Last changed: 08/01/98.
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