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ID:17137
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker; SA/Kapitalanlage: Immobilien, Vermögensverwaltung,-beratung, time-sharing, Edelmetalle,
Keywords:Prospekthaftung; Verkaufsprospekte; Neuemission; IPO; Wertpapiergeschäfte; Haftung; EG-Gemeinschaftsrecht; Internationales Privatrecht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Grundmann, Stefan;Selbherr, Benedikt
Title:Börsenprospekthaftung in der Reform
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:985-993
Publishing date:06/01/1996
Bei Verabschiedung des Verkaufsprospektgesetzes kündigte der Gesetzgber eine Reform der spezialgesetzlichen, d.h. der Börsen- und Verkaufsprospekthaftung an (§§ 45-49, 77 BörsG und § 13 VerkProspG). Ein Diskussionvorschlag oder ein Referentenentwurf ist für Herbst 1996 zu erwarten - in einem etwa halbjährigen Abstand zum Referentenentwurf für ein drittes Finanzmarktförderungsgesetz. Die Novellierung hat sich in einen umfassenderen Kontext einzuordnen. Dieser ist vor allem durch drei Faktoren bestimmt und - hiermit zusammenhängend - durch die Internationalisierung der Kapitalmärkte und den verschärften Wettbewerb zwischen verschiedenen Rechtsordnungen sowie Kapitalmärkten, sodann durch zwingende europarechtliche Vorgaben, und zuletzt durch eine Bewertung der betroffenen Interessen, wobei insoweit der ökonomische Aspekt nicht vernachlässigt werden darf. Besonders kritisiert wurden bisher die Regelung des Verschuldensmaßstab in § 45 BörsG (I) und die Beschränkung der Haftung auf die Fälle des Erwerbs junger Stücke gem. § 46 abs. 1 1. Halbs. BörsG (II).

Fazit
Die Beschränkung des Börsenprospekthaftung auf grob fahrlässiges Verhalten würde nicht nur rechtsvergleichend einen Sonderweg bedeuten und damit dem erklärten Ziel jüngerer kapitalmarktrechtlicher Regelungen in Deutschland widersprechen, den deutschen Kapitalmarkt im internationalen Wettbewerb attraktiver zu machen und zu stärken. Die Aufrechterhaltung solch einer Beschränkung wäre auch europarechtswidrig. die Beschränkung der Haftung auf Transaktionen in jungen Stücken wird zwar sowohl durch den rechtsvergleichenden Befund als auch durch eine Bewertung der betroffenen - auch makroökonomischen - Interessen nahegelegt. Dies gilt jedoch nur, wenn es (etwa durch Einführung einer Kennzeichnungspflicht) gelingt, den Bestand der alten und jungen Stücke voneinander unterscheidbar zu machen und bei jeder Transaktion eine diesnzeügliche Zurückverfolgung zu ermöglichen. Nur unter dieser Voraussetzung auch kann die Regelung vor den Anforderungen des Europarechts bestehen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/12/97. Last changed: 12/12/97.
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