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ID:17133
Type:L/documents; literature
Area:zxKI/nach Konvertierung II per Hand; UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung; EV/Verschuldung, Überschuldung, Sozialhilfe, Armut,
Keywords:Insolvenzverfahren; Insolvenzordnung; Insolvenzplan; Insolvenzordnung; Reform
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Smid, Stefan
Title:Zum Recht der Planinitiative gem. § 218 InsO
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1249-1254
Publishing date:07/13/1996
Zu den aufregenden Neuerungen die das künftige Insolvenzrecht mit sich bringen wird, gehört das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Der Insolvenzplan soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Teilung der insolvenzrechtlichen Instrumentarien in ein sanierendes Vergleichsverfahren und ein liequidierendes Konkursverfahren überwinden helfen, zugleich soll das Insolvenzplanverfahren an die Stelle des Zwangsvergleichs (§§ 173ff KO, § 16 GesO) treten. Dieses Verfahren wird eine Reihe von Fragen aufwerfen. Da kaum zu erwarten ist, daß der Gesetzgeber von diesem Stück der Reform lassen wird, lohnt es sich, über die Regelungen des Insolvenzplanes etwas näher nachzudenken. Im folgensen sollte eine Reihe von Fragen nach der Befugnis zur Aufstellung und Präsentation von Insolvenzplänen nachgegangen werden, die der Gesetzgeber nicht nur nicht gelöst, sondern im Gegenteil durch die Streichungen in buchstäblich letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens eher verschärft als einer Klärung zugeführt hat: nach § 218 InsO sollen zur Vorlage eines Insolvenzplanes an das Insolvenzgericht der Insolvenzverwalter und der Schuldner "berechtigt" sein (Abs. 1 Satz 1). Der vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan kann nach Abs. 1 Satz 1 nur mit dem Eigenanstrag des Schuldners verbunden werden. Der vom Verwalter vorgelegte Insolvenzplan kann auf Initiative der Geläubigerversammlung aufgewertet werden, § 218 Abs. 1 1. Halbs. InsO. Demgegenüber hat der Gesetzgeber das Initiativrecht von Einzelgläubigern (§§ 254, 255 RegEInsO) gestrichen; schon früh an einem Initiativrecht einer Minderheit Kritik geübt worden. Damit sind besondere Gläubigergruppen aber nicht a priori einflußlos; § 218 Abs. 3 InsO sieht vielmehr vor, daß bei der Aufstellung des durch den Verwalter auszuarbeitenden "Mehrheitsplans" der Geläubigerausschuß, der Betriebsrat und der Sprecherrat der leitenden Angestellten "mitwirken". Die gesetzgeberische Regelung scheint auf den ersten Blick wenig problematisch zu sein. Welche Fragen sich bei der Anwendung des § 218 InsO ergeben, wird erst deutlich, wenn man die Funktion dieser Vorschrift näher in den Blick zu bekommen versucht.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/12/97. Last changed: 12/12/97.
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