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ID:17121
Type:L/documents; literature
Area:FAK/Wirtschaftskriminalität: Anlage-, Kredit-, Versicherungsbetrug, Börsenmanipulationen, Falschgeld, Geldwäsche
Keywords:Aktienhandel; Insider-Geschäfte; Wertpapiergeschäfte; Kreditinstitute; Auskunftspflicht
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Habetha, Joachim
Title:Verwaltungsrechtliche Rasterfahndung mit strafrechtlichen Konsequenzen?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2133-2140
Publishing date:11/23/1996
Seit 1. Januar 1995 steht dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel mit § 16 WpHG ein Eingriffsinstrumentarium zur Verfügung, dessen Anwendung nach der gesetzlichen Konzeption strafrechtliche Konsequenzen für die betroffenen Insider haben soll (§§ 18 Abs. 1, 38 WpHG): Es besteht die Gefahr, daß auf verwaltungsrechtlichem Wege strafprozessuale Garantien umgangen werden.

Auch bei Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bleibt Raum sowohl für eine gesetzessystematische Auslegung des § 16 WpHG anhand strafprozessualer Maßstäbe als auch für eine verfassungskonforme Auslegung der vorschrift, jedenfalls soweit es die strafrechtliche Verwertung erlangter Informationen betrifft. Hiernach gilt folgendes:
1. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel darf nur dann "Anhaltspunkte" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 WpHG für einen Verstoß gegen das Insiderhandelsverbot annehmen, wenn die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht gemäß §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO hätte.
Dies wird bestätigt durch eine Entscheidung des VGH Kassel zu den verwaltungsrechtlichen Ermittlungsbefugnissen der Verbotsbehörde nach § 4 VereinsG. Danach setzen die Ermittlungsbefugnisse der Verbotsbehörde einen konreten, auf bestimmte Taten gestützten Verdacht eines Verstoßes gegen die Tatbestände des Vereinsverbots (§ 3 VereinsG) voraus. dies folgt dem VGH Kassel zufolge aus einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 VereinsG im Lichte der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG. Hierbei ist zu betonen, daß weder der Verein als solcher straffähig ist noch das Vereinsverbot in jedem Falle voraussetzt, daß der Verein seinem Zweck oder seiner Tätigkeit nach den Strafgesetzen zuwiderläuft.
(...)
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/12/97. Last changed: 11/12/97.
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