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ID:17119
Type:L/documents; literature
Area:ZP/Plastikkarten: Kredit-, EC-, Kunden-, Geldkarte (+Schecks)
Keywords:AGB-Kreditkarten; Gebührenklausel; Währungen; Gebühren; Kreditkarten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Meder, Stephan
Title:Führt die Kreditkartennutzung im Ausland zu einer Fremdwährungsschuld gemäß § 244 BGB?
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2085-2093
Publishing date:11/16/1996
I. Problemstellung
In den letzten Jahren hat die Frage, ob Kreditkartenemittenten für den Auslandseinsatz von Kreditkarten ein gesondertes Entgelt verlangen können, zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Anstoß für die in Literatur und Rechtsprechung geführte Kontroverse hatte eine Entscheidung des AG Frankfurt a.M. gegeben, in der eine vorformulierte Entgeltbedingung im Kreditkartenvertrag für den Frendwährungsumtausch gem. § 9 AGBG für unwirksam erklärt worden ist. Zum gleichen Ergebnis kam das LG Hamburg in einer Ende 1995 ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung. In eine gegenläufige Richtung weist ein Urteil des AG Frankfurt a.M. vom April 1996: Danach werden die Kunden von Kreditkartenemittenten durch die Erhebung eines gesonderten Entgelts für den Auslandseinsatz der Karte "nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt". Den vorläufigen Abschluß instanzgerichtlicher Stellungnahmen zu der umstrittenen Entgeltregelung bildet die im Mai 1996 ergangene - auch in der Tagespresse viel diskutierte - Entscheidung des OLG Hamburg. Danach soll in Übereinstimmung mit der vorinstanz die isolierte Bepreisung des Auslandseinsatzes von Kreditkarten mit dem AGB-Gesetz nicht zu vereinbaren sein. Inzwischen ist bekannt geworden, daß die in beiden Instanzen unterlegene beklagte Bank angekündigt hat, bei dem für Bankrecht zuständigen IX. Zivilsenat des BGH Revision einzulegen.
Die Entscheidung des OLG Hamburg verdient aus mehreren Gründen Beachtung: Der Senat hat seinen Standpunkt nicht nur ausführlich dargelegt und durch Hinweise auf eine Vielzahl von Literaturstellen fundiert, sondern auch einen neuen Ansatz in die bisherige Diskussion eingebracht. Die Originalität dieses Ansatzes kommt vor allem im ersten hauptkomplex der Entscheidungsbegründung zum Tragen, in dem untersucht wird, ob die in Rede stehende Preisvereinbarung überhaupt der Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG unterzogen werden darf. Nachdem diese Frage unter Hinweis auf die Vorschrift des § 244 BGB bejaht worden ist, kontrolliert das Gericht die Entgeltregelung und kommt im Ergebnis zu deren Unwirksamkeit. Im folgenden werden die beiden Begründungsschritte einer eingehenderen Würdigung unterzogen.

Resümee
Das OLG Hamburg hatte die Kontrollfähigkeit der isolierten Bepreisung des auslandseinsatzes von Kreditkarten im Ergebnis bejaht, weil anstelle der Entgeltregelung § 244 BGB als Norm dispositiven Gesetzesrechts treten könne. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß eine Geldschuld in ausländischer Währung ausgedrückt ist. Diese voraussetzung ist im Rahmen der zwischen Karteninhaber und Karteemittenten begründeten Rechtsbeziehung nicht erfüllt, da hier regelmäßig in Heinwährung abgerechnet wird. Auch erbringt der Kartenemittent seine Aufwendungen, die er vorm Karteninhaber ersetzt verlangen kann, nicht in Fremd-, sondern in Heimwährung. allerdings handelt es sich bei der geldschuld, die der inländische Karteninhaber beim Auslandseinsatz der Karte gegenüber einem ausländischen Vertragsunternehmen begründet, um eine Fremdwährungsschuld. doch unterfällt auch diese Geldschuld nicht der Vorschrift des § 244 BGB, da diese nur im Inland zu bezahlende Geldschulden erfaßt, bei denen es sich zudem um unechte Fremdwährungsschulden handeln muß.
(...)
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/12/97. Last changed: 11/12/97.
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