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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 17104 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker | Keywords: | Währungsunion,EU; Euro; Anleihen; Schuldtitel | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Renger, Reinhard | Title: | Die Umstellung von Schuldverschreibungen | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1873 | Publishing date: | 10/04/1997 | (...) Umrechungsverordnung Als eigenen Beitrag zu diesen Bemühungen hat der Rat am 17. Juni 1997 auf diesen Grundlagen die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro - künftig: UmrechnungsVO oder VO 1103/97 - erlassen. Es handelt sich um eine die Einführung des Euros begleitende Verordnung. In den Erwägungsgründen wird der frühzeitige Erlaß der Verordnung begründet: Für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den Übergang zur einheitlichen Währung sei es erforderlich, daß für Bürger und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro bestehe. Art 3 VO 1103/97, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist, bestimmt: "Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien." Die Art. 4 und 5 VO 1103/97 betreffen die Umrechnungskurse der im Euro aufgehenden nationalen Währungen und die Rundungsregelung. Nach Art. 109 I Abs. 4 EU-Vertrag werden am ersten Tag der dritten Stufe die Umrechnungskurse verbindlich festgelegt. Die Verordnung bestimmt im Anschluß daran, daß die Umrechnungskurse mit sechs signifikanten Stellen, d.h. für die DM mit fünf Stellen hinter dem Komma, festgelegt werden und bei Umrechnungen weder Rundungen erfolgen noch eine oder mehrere Stellen gekürzt werden dürfen. Bei zu zahlenden oder zu verbuchenden Geldbeträgen werden nach Art. 5 der Verordnung "bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Art. 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet". Zusammenfassung Die Grundzüge der gesetzlichen Regelung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1 Das europäische Währungsrecht überläßt es dem Emittenten von Schuldtiteln, ihre Altschulden bereits vor Ablauf der Übergangszeit auf die neue Währung umzustellen. Privatemissionen können allerdings nur umgestellt werden, wenn in dem Staat, auf dessen Währung der Titel lautet, jedenfalls einige von der öffentlichen Hand emittierte Titel umgestellt sind. 4.2 Die Regelung des Umstellungsverfahrens ist Aufgabe des Staates, nach dessen Recht sich das Vertragsstatut der umzustellenden Verbindlichkeit richtet. 4.3 Weil die Umstellungsbefugnis dem Schuldner zugewiesen ist und dieser nur im Rahmen des bestehenden Schuldverhältnisses tätig werden kann, ist das von den Mitgliedsstaaten zu schaffende Umstellungsrecht währungsbezogenes Schuldrecht, dessen internationaler Anwendungsbereich sich nach den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts bestimmt. Das Umstellungsrecht findet deshalb auch auf Fremdwährungsemissionen Anwendung, wenn sie nach dem Recht dieses Staates begeben worden sind. 4.4 Die hauptsächlich handelbaren Bundestitel - Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen - werden unmittelbar mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch das Gesetz umgestellt: Soweit der Bund bei diesen Emissionen jedoch eine Bedingungsanpassung vornehmen will, hat das auf die gleiche Weise wie für alle anderen Emissionen durch rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Anleihegläubiger zu geschehen. 4.5 Alle übrigen umstellbaren Titel werden durch eine vom Schuldner dem Anleihegläubiger gegenüber einen Monate vor dem bestimmten Wirksamkeitszeitpunkt bekanntzumachenden Erklärung umgestellt. Soweit keine anderweitige Bestimmung in den Emissionsbedingungen getroffen ist, erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. 4.6 Die Umstellungsrechnung hat je Depotposten und centgenau entsprechend der verbindlichen Rundungsregelung zu erfolgen. Für eine Rundung auf glatte Euro-Beträge fehlt die Rechtsgrundlage. 4.7 Aus Anlaß der Umstellung können ebenfalls durch einseitige Erklärung des Schuldners die handelbaren Nennbeträge neu und abweichend von der bisherigen Stückelung festgesetzt sowie Bestimmungen über die Berechnung unterjähriger Zinsen und über die Geschäftstage europäischen Handelsusancen angepaßt werden. Die Ausgabe neuer auf Euro lautender Urkunden kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. 4.8 Alte Urkunden bleiben in Kraft. Eine Umstempelung findet nicht statt. 4.9 Die Umstellung und die Bedingungsanpassung kann nur durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten werden. Bis zur Rechtskraft des Urteils, dessen Wirkung auf die den Prozeßgegenstand bildendeTeilschuldverschreibung beschränkt ist, bleibt die Umstellung wirksam. Die allgemeine Handelbarkeit der umgestellten Gesamtemission wird durch die Anfechtung nicht beeinträchtigt. 4.10 Die technischen Umstellungskosten, die durch die Verwahrung der umgestellen Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten anfallen, hat der Schuldner zu tragen. Das Gesetz sieht zur Vereinfachung eine pauschalierte Abrechnung vor. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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