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ID:17103
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Globalzession; Sicherungsabtretung; Sicherungsübereignung; Freigabeklausel; Freigabeverpflichtung; Übersicherung; Deckungsgrenze
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schwab, Martin
Title:Globalsicherheiten und Freigabeklauseln vor dem Großen Senat
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1883
Publishing date:10/04/1997
A. Das Anliegen der Freigabeklausel-Rechtsprechung des VII.-IX. Senats
Nimmt ein Gewerbetreibender Kredit auf und überträgt er seinem Gläubiger zur Sicherheit Umlaufvermögen mit wechselndem Bestand, so erfaßt die Sicherungsübertragung sämtliche von der Vereinbarung erfaßten Gegenstände, auch soweit sie später hinzukommen, und zwar unabhängig von der Höhe der jeweils aktuellen Kreditschuld. So kann es geschehen, daß der Gläubiger im Laufe der Zeit mehr Sicherungsgut innehat, als er benötigt. Der Schuldner mag einen Teil des Kredits getilgt haben; in diesem Fall kann er richtigerweise auch einen Teil der Sicherheiten herausverlangen. Es mag sich aber auch bei gleichbleibender Schuld das Sicherungsgut vermehrt haben. Dann ist - darüber besteht im Ergebnis Konsens - gleichfalls ein Anspruch des Schuldners auf Freigabe des überschießenden Sicherungsguts anzuerkennen, der sich nach einer Ansicht aus ergänzender Auslegung der Sicherungsabrede, nach anderen Autoren aus objektivem Recht ergibt.
Dennoch haben der VII.-IX. Senat bis vor kurzem die Sicherungsübertragung von Sachgesamtheiten (Globalzession und Übereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand) in AGB nur dann für wirksam gehalten, wenn dort ziffernmäßig festgesetzt war, einen wie hohen Wert der Sicherungsgeber an Sicherheiten zu leisten und während der Dauer des Kreditverhältnisses aufrechtzuerhalten habe (Deckungsgrenze); bei Sachen sei zusätzlich eine Festlegung erforderlich, welcher Wertansatz zugrundezulegen sei, wenn der Sicherungsgeber Freigabe verlange und nunmehr ermittelt werden müsse, welcher Sicherheitenbestand der noch offenen Restforderung des Sicherungsnehmers gegenüberstehe (feste Bezugsgröße für die Wertberechnung). Der Freigabeanspruch sei nämlich für den Sicherungsgeber nur dann von Interesse, wenn er ihn rasch, d.h. ohne einen zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit führen zu müssen, durchsetzen können; dazu müßten sämtliche Unsicherheiten über die Bewertung der Sicherheiten und den Umfang des Sicherungsbedürfnisses des Gläubigers ausgeschaltet werden.

Die Übertragung wechselbeständiger Globalsicherheiten bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Freigabeklauseln mit Deckungsgrenze und Bezugsgröße für die Wertberechnung. Es wäre zu begrüßen, wenn der Große Senat dieses Erfordernis verabschieden würde. Der Schwerpunkt der Diskussion müßte sich dann auf eine andere Frage verlagern, in der noch viel Unsicherheit herrscht, nämlich die Beurteilung der zulässigen Höhe von Deckungsgrenzen. Im Hinblick auf § 237 BGB wird ein solche von 150% bezogen auf den Nominalwert in aller Regel zulässig sein; eine solche von 100% bezogen auf den im Verwertungsfall realisierbaren Wert kann demgegenüber nicht akzeptiert werden. Es wird nicht verkannt, daß die hier im einzelnen zu diesem Punkt angestellten Überlegungen einen Wertungsgesichtspunkt vorwegnehmen, dessen traditioneller Ort das Konkursverfahren ist: die Verteilungsgerechtigkeit unter Gläubigern. Doch ist das die logische Folge einer Kreditsicherungspraxis, die praktisch das komplette Vermögen des Sicherungsgebers für den künftigen Insolvenzfall reserviert: Wird die Verteilung des Vermögens dem Konkursverfahren entzogen und auf rechtsgeschäftlicher Grundlage vorweggenommen, so muß dem eine Vorverlagerung der insolvenzrechtlichen Schutzmechanismen entsprechen; die einzelnen Gläubiger werden sich dem hier Gesagten zufolge nur begrenzt selbst schützen können. Der IX. Senat hat hierzu mit seinem Plädoyer für eine Abwägung der Interessen des Sicherungsnehmers und des Sicherungsgebers bei der Höhe der Deckungsgrenze im Ansatz den richtigen Weg gewiesen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 01/12/97. Last changed: 01/12/97.
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