FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Your Request:
ID(17092)[Back] [Next] [Edit request]
Result No. 1 / 1:
ID:17092
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Wertpapiergeschäfte; Aktien; Aktienhandel; Stimmrecht; Mitteilungspflicht; Verbraucherschutz; Aktienanlage
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Nottmeier, Horst;Schäfer, Holger
Title:Zu den Mitteilungspflichten von Konzernunternehmen gemäß § 24 Wertpapierhandelsgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:513-516
Publishing date:03/23/1996
Die §§ 21 ff. WpHG setzen die sog. Transparenz-Richtlinie des europäischen Gemeinschaftsrechts um und sollen "die Transparenz für anleger und Gesellschaften im Wertpapierhandel" gewährleisten. Hierzu setzt § 21 WpHG bestimmte Schwellenwerte fest, bei deren Erreichen, Über- oder Unterschreiten eine Meldepflicht ausgelöst wird. Diese Meldepflicht besteht zum einen dem Bundesaufsichtsamt, zum anderen der Gesellschaft gegenüber und muß in beiden Fällen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen, erfüllt werden. Nicht zu vergessen in diesem Zusammenhang ist auch § 41 WpHG, der erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für die zum Stichtag 01.01.1995 bestehenden Stimmrechtsanteile statuiert. Bezugspunkt all dieser Pflichten des 4. Abschnitts des WpHG ist dabei jedoch nicht, wie etwa in § 221 AktG, der Anteil am Kapital der im amtlichen Handel notierten Gesellschaft, sondern sind die Stimmrechtsanteile.
Die Grundregel des § 21 WpHG wird durch die sieben Zurechnungstatbestände des § 22 Abs. 1 WpHG ergänzt, wodurch insbesondere auch etwaigen Umgehungsmöglichkeiten ein Riegel vorgeschoben werden soll. Der hier zu diskutierende § 24 WpHG wiederum eröffnet die Möglichkeit, Meldepflichten eines Tochterunternehmens durch die Mutter vornehmen zu lassen. Befreiungsmöglichkeiten von den wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten enthält § 23 WpHG vor allem für den Handelsbestand der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute, die §§ 25, 26 WpHG normieren - getrennt nach Gesellschaften mit Sitz im Inland oder Ausland - Veröffentlichungspflichten der jeweils betroffenen Gesellschaften. Das Ende des 4. Abschnitts regelt dann die Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes (§§ 27, 29 WpHG), die Sanktionen (neben der Möglichkeit, nach §§ 39, 41 Abs. 5 WpHG, ein Bußgeld zu verhängen, vor allem das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 28 WpHG) sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen (§ 30 WpHG).

Resümee
Die Untersuchung hat gezeigt, daß einzig eine Betrachtungsweise, die bei Meldungen von Stimmrechtsanteilen durch die Konzernmutter für den gesamten Konzernbesitz auch Namen und Anschrift des Tochterunternehmens sowie den Prozentsatz der gehaltenen Stimmrechtsanteile fordert, mit § 24 WpHG vereinbar ist. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm, die Transparenz der Märkte zu gewährleisten, lassen eine andere Deutung nicht zu. Bestätigt wird diese Auffassung durch einen Blick auf andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Das WpHG bietet eine eindeutige und befriedigende Lösung an, dies um so mehr, wenn man für die in vorliegenden Beitrag diskutierten Fallkonstellationen insbesondere den Sinn und zweck des 4. Abschnittes des WpHG ins Rampenlicht der Argumentation rückt. Nur so kann die bereits grundsätzlich bestehende Akzeptanz des Wertpapierhandelsgesetzes noch gesteigert, die "erhebliche Verunsicherung" bei den deutschen Unternehmen abgebaut und dem gemeinsamen Anliegen aller Betroffenen, den Finanz- und Wirtschaftsstandort zu stärken, Rechnung getragen werden. Im übrigen gilt hier gleichermaßen der Satz, daß auch Rom nicht an einem Tage erbaut wurde.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
Back - Next - Edit request
  
           
    Created: 27/11/97. Last changed: 27/11/97.
Information concerning property and copy right of the content will be given by the Institut For Financial Services (IFF) on demand. A lack of explicit information on this web site does not imply any right for free usage of any content.