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ID:16952
Type:L/documents; literature
Area:SK/Sparkonten, Sparbuch, Tages-, Festgeld, Bausparen
Keywords:Spareinlagen; Rechnungslegung; Kreditinstitute; Zahlungsverkehr
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kaiser, Annette
Title:Anforderungen der Rechnungslegungsverordnung an die Spareinlage
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:141-146
Publishing date:01/27/1996

Vor gut zwei Jahren wurden die in den §§ 21 bis 22 a KWG enthaltenen Sparverkehrsvorschriften im Zuge der Vierten Novelle des Kreditwesengesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 1993 aufgehoben. An ihre Stelle traten die Regelungen des § 21 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV). Dieser dient der Abgrenzung der Spareinlage von Sicht- und Termineinlagen und legt die Merkmale fest, die als Charakteristika der Spareinlage anzusehen sind. Insoweit hat die Neuregelung eher konservativen Charakter. So soll nach der Begründung der Spareinlage gewahrt werden; dementsprechend wird neben den Hinweisen auf die beabsichtigte Liberalisierung auch formuliert, daß sich die Änderungen im Kassenhaltungs-, Zahlungsverkehrs- und Anlageverhalten des Kunden in einem "engen Rahmen" halten. Liberalisierungseffekte wurden teilweise durch ersatzlose Streichung bestimmter Vorschriften erzielt. Der in § 21 Abs. 4 RechKredV umrissene Spareinlagenbegriff ist zunächst maßgeblich für die Frage, ob die betreffende Einlage in der Bilanz unter der Position "Spareinlagen" auszuweisen ist. Die in der RechKredV hinsichtlich des Bilanzausweises festgelegten Kriterien sind ihrerseits ausschlaggebend für die Möglichkeit der bevorzugten Behandlung von Spareinlagen bei der Mindestreserve und den Liquiditätsgrundsätzen. Vor dem Hintergrund der von der Deutschen Bundesbank festgelegten Anweisung über Mindestreserven (AMR) und der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen herausgegebenen Grundsätze über Eigenkapital und Liquidität sind auch die Grenzen der Liberalisierung zu sehen. So darf die Bundesbank den Mindestreservesatz für Spareinlagen nicht höher als 10% festsetzen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz, § 3 Abs. 3 AMR). Für Sichteinlagen beträgt der Mindestreservesatz höchstens 30%, für Termineinlagen höchstens 20%. Ferner werden Spareinlagen im Grundsatz II über die Liquidität zu 60% als langfristige Finanzierungsmittel angerechnet. Das Wesen der Spareinlage sollte vor allem wegen dieser Privilegierung nicht geändert werden. Für Kreditinstitute ist die Beachtung der Anforderungen des § 21 Abs. 4 RechKredV bei Ausgestaltung der Sparprodukte von nicht unerheblicher Bedeutung, da nur so die vorteilhaftere Refinanzierung sichergestellt werden kann. Unabhängig von der im nachstehenden erörterten Frage, unter welchen Bedingungen Einlagen die Kriterien hinsichtlich des Bilanzausweises für Spareinlagen erfüllen und bei der Mindestreserve und in den Liquiditätsgrundsätzen bevorzugt behandelt werden, können allerdings nunmehr auch solche Einlagen als Spareinlagen bezeichnet werden, welche die Anforderungen RechKredV nicht erfüllen. Insoweit ist der Spareinlagenbegriff nicht geschützt. Bei Gegenüberstellung der alten und neuen Bestimmungen ergibt sich, daß trotz Aufhebung einiger Restriktionen im Kreditwesengestz auch etablierte Verfahrensweisen beibehalten werden. Hierfür sprechen teilweise allgemeine und zivilrechtliche Erwägungen. So hat der Wegfall einzelner Vorschriften nicht immer unmittelbar eine Veränderung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kreditinstitut und Sparer bewirkt. Dies gilt etwa auch für die Sonderbedingungen für den Sparverkehr, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB- Gesetzes handelt und die in ihrem Inhalt teilweise auf Verbandsempfehlungen zurückgehen. Die nachstehenden Ausführungen zur rechtslage nach Neuregelung der Saprverkehrsvorschriften differenzieren danach, ob der Verordnungsgeber die Regelungen der §§ 21, 22 KWG a.F. in gleicher bzw. veränderter Form beibehalten oder ersatzlos gestrichen hat.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 24/10/97. Last changed: 24/10/97.
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