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ID:16931
Type:L/documents; literature
Area:ZG/Current account
Keywords:Zahlungsverkehr; Überweisungen; Gutschrift; Vertragsabschluß; Willenserklärung; Schuldversprechen; Girokonten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Meder, Stephan
Title:Stillschweigende Annahme der Kontogutschrift und Verwahrungsvorbehalt
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2137
Publishing date:10/30/1999
1. Problemstellung

Die Entstehung des Anspruchs aus einer Kontogutschrift gehört nach wie vor zu den umstrittenen Problemfeldern des Bankrechts. Unterschiedlich beant-wortet wird insbesondere die Frage, ob der Kontoinhaber den durch das Kreditinstitut versprochenen Betrag angenommen haben muß. In seiner grundlegenden Entscheidung zur Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung eines Anspruchs aus der Gutschrift hatte der II. Senat des BGH 1988 ausgeführt: "Der Begünstigte erwirbt mit der Gutschrift einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des überwiesenen Betrages. Die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ist nicht erforderlich`, Andererseits hat der XI. Senat des BGH in einer 1989 ergangenen Entscheidung erkannt: " So-lange der Begünstigte die Gutschrift nicht durch schlüssiges Verhalten angenommen und die Empfängerbank ihm nicht im Hinblick darauf weiteren Kredit gewährt hat, ist sie nicht schutzwürdig " 1. Einen vorläufigen Abschluß haben die gegenläufigen Stellungnahmen in der Judikatur durch eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe gefunden: Danach setze ein Anspruch aus der Gutschrift voraus, daß der Zahlungsempfänger diese angenommen habe'.

Auch im Schrifttum wird der Abschlußtatbestand ei-ner Gutschrift durchaus unterschiedlich konstruiert. Aus dem Umstand, daß der Kontoinhaber bei der Gut-schrift nicht mitwirkt, hat man geschlossen, das Schuldversprechen der Bank werde durch einseitiges Rechtsgeschäft in Kraft gesetzt und komme daher ohne Annahme durch den Begünstigten zustande'. Andere Autoren halten die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten dagegen für ein unverzichtbares Erfordemis. Teilweise sind sie der Meinung, die Gutschrift müsse nach Maßgabe der in § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB geregelten Vertragsannahme vom Kontoinhaber angenommen werden. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme sei nicht erforderlich, "weil nach der Verkehrssitte" auf die "Anträge der Empfängerbank keine Annahme des Überweisungsempfängers zu er-warten ist". Andere wiederum befürworten eine Anwendung der zweiten Alternative des § 151 Satz 1 BGB. Danach sollen die Parteien mit Abschluß des Gi-rovertrages auf den Zugang der Annahme verzichtet haben'. Auch eine konkludente Annahme durch Schweigen wird in Betracht gezogen, deren Rechts-wirkungen der Kontoinhaber dann durch eine Zurückweisung der Gutschrift beseitigen müsse'.
Dieser knappe Überblick über die verschiedenen rechtlichen Begründungsansätze will keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben'. Daraus mag aber hervorgehen, daß die um den rechtsgeschäftlichen Entstehungstatbestand des Anspruchs aus der Gutschrift ge-führten Kontroversen von grundsätzlichem Interesse
30. Oktober 1999 53. Jahrgang Seiten 2137-2188
sind: Es geht dabei nicht nur um die Frage, wie man sich die Entstehung jenes Anspruchs vorzustellen hat, der das Giralgeld ausmacht, sondern auch darum, ob und inwieweit das überkommene, im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Recht der Willenserklärung imstande ist, mit komplexen Entwicklungen im Bereich des bargeldlosen Zäh-lungsverkehrs Schritt zu halten.

V Resümee
Die Lösung über eine stillschweigende Annahme mit Verwahrungsvorbehalt harmoniert mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Zahlungsverkehrs und vermeidet einen Systembruch mit dem allgemeinen Vertragsrecht. Sie vermag dem Umstand gerecht zu werden, daß der Angebotsempfänger bei der Erteilung des jeweiligen Schuldversprechens nicht aktiv mitwirkt. Es kann daher auf die komplizierte, mit den allgemeinen Grundsätzen des Privatrechts nur schwer vereinbare Konstruktion eines einseitigen Rechtsgeschäfts zur Begründung des Abschlußtatbestands der Gut-schrift verzichtet werden. Auch der Rekurs auf eine Zurückweisung gemäß § 333 BGB analog wird dadurch entbehrlich.

Die Lösung über eine stillschweigende Annahme mit
Verwahrungsvorbehalt ermöglicht zudem eine differenzierte Erörterung der Frage, ob und inwieweit dem Kontoinhaber ein Zurückweisungsrecht zusteht. Auf Grund des in der Giroabrede erklärten Einverständ-nisses ist die Verweigerung der Annahme nur beachtlich, wenn sie durch einen Rechtfertigungsgrund getragen wird, der schwerer wiegt, als die Berechtigung der Bank zur Gutschrift aller Geldeingänge. Die im Rahmen einer solchen Abwägung relevanten Kritierien hat der BGH im Ansatz bereits herausgearbeitet. Allerdings haben sich auch kritische Stimmen mit ernst zu nehmenden Argumenten zu Wort gemeldet. Es ist daher zu erwarten, daß die Diskussionen solange anhalten werden, bis die fallgruppenspezifisch her-ausgearbeiteten Abwägungskriterien das erforderliche Maß an Rechtssicherheit erreicht haben.
Gegenüber einer Lösung über die Annahme gemäß § 151 BGB hat der vorliegend entwickelte Ansatz den Vorzug, daß die zur Durchführung des Zahlungsver-kehrs erforderliche Sicherheit über das Zustande-kommen eines wirksamen Vertrages gewährleistet wird: Die Gutschrift gilt als angenommen, solange der Kontoinhaber nicht protestiert. Verweigert dieser die Annahme des abstrakten Schuldversprechens, so darf er sich nicht darauf berufen, er habe keine Kenntnis von dem Schuldversprechen der Bank nehmen können. Ein Widerspruch wäre auch in diesem Fall nur unter der Voraussetzung beachtlich, daß er durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund getragen ist. Dagegen verlangt § 151 BGB für einen wirksamen Vertragsschluß, daß der Begünstigte seine Annahme durch eine nach außen erkennbare Handlung erklärt hat. Eine Lösung über diese Vorschrift würde nicht nur die Rechtsposition der Kreditinsti-tute unnötig schwächen, sondern letztlich auch dem Interesse der Kunden an einer reibungslosen Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zuwiderlau-fen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/11/99. Last changed: 12/11/99.
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