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Result No. 1 / 1:
ID:16930
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft
Keywords:Bankgarantien; Akkreditiv; Ausland; Kreditsicherheiten; Vertragsabschluß
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Nielsen, Jens
Title:Internationale Bankgarantie, Akkreditiv und anglo-amerikanisches Standby nach Inkrafttreten der ISP 98 - Teil II
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:2049
Publishing date:10/16/1999
Zusammenfassung

Die vorstehenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, daß sie keineswegs alle Aspekte der Standby-Praxis behandeln und einige Bereiche, wie z.B. Reimburse-ment Obligations (Rule 8) oder Syndication/Participa-tion (Rule 10 ISP 98), ganz ausgeklammert haben.
Erscheinungs- und Abwicklungsformen des Standby aus europäischer Sicht zu sehen sind und aus diesem Blickwinkel kritisch Eigenheiten der ISP 98 beleuchten, die dem US-Verwender des Standby keinerlei Schwierigkeiten bereiten.
Mit vorstehender Einschränkung ergibt sich bezüglich wesentlicher Gemeinsamkeiten und wesentlicher Unterschiede zwischen bisheriger Garantie- und Akkreditivpraxis und den ISP 98 folgendes Resümee:
Der Standby ist bezüglich Abstraktheit im Sinne der Unabhängigkeit von Valuta- und Deckungsverhältnis einschließlich Liquiditätsfunktion der internationalen Bankgarantie sowie dem Akkreditiv im Sinne der ERA absolut gleichwertig. Die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Abstraktheit bei Rechtsmißbrauch sind in den ISP 98 ganz bewußt ebensowenig wie in den ERA 500 geregelt und der Rechtsprechung der nationalen Gerichte überlassen. Die durch Rule 1.06 ISP 98 erklärte Irrelevanz eines Rechtsmißbrauchs trotz Kenntnis des Ausstellers des Standby vom Mißbrauchstatbestand widerspricht nicht nur der Rechtsprechung des BGH zur unzulässigen Rechtsausübung, sondern auch den Rechtsordnungen anderer europäi-scher Länder (Schweiz, Österreich, Frankreich) und ist aus Sicht des Verfassers unwirksam. Das gleiche gilt für die Rule 3.10 ISP 98, wonach der Aussteller eines Standby seinen Auftraggeber nicht über eine einge-gangene Inanspruchnahme unterrichten muß, und zwar nach Erläuterung des Offiziellen Kommentars der ICC gerade deswegen, um ihn von der Erhebung von Einwendungen abzuhalten. Der damit verbunde-ne Ausschluß der Vorlage von liquiden Beweismitteln über den Nichteintritt des Garantiefalls ist nicht ak-zeptabel.

Die Prüfung der Inanspruchnahme eines Standby entspricht insoweit bewährter Praxis, insbesondere Art. 13 ERA 500 als der Grundsatz der Dokumentenstrenge gilt und es allein auf die äußere formelle Über-einstimmung mit den Zahlungsbedingungen ankommt. Gravierende Abweichungen bestehen jedoch insoweit, als bereits die Einreichung eines von mehre-ren vorgesehenen Dokumenten Prüfungspflichten und Fristen auslöst (Rule 3.02 ISP 98) und eine Inconsistency-Prüfung nicht vorgesehen ist (Rule 4.03 ISP 98). Dies ist aus Sicht des Verfassers auch deswegen nachteilig, weil damit nicht nur die Feststellung von Widersprü-chen der Dokumente untereinander, sondern auch die Heilung von etwaigen Mängeln durch Vergleich mit anderen Dokumenten ausgeschlossen wird. Beispiel: Schreibt ein Standby die Vorlage der Kopie eines Dokumentes, z.B. eines an den Auftraggeber ausgesand-ten Shipping Advices vor, die vom Begünstigten zu zer-tifizieren ist, und verwendet der Begünstigte hierfür einen Stempel mit abgekürzter und - isoliert gesehen -verwechslungsfähiger Firmenbezeichnung, so kann bei einer Prüfung der Dokumente im Kontext Zweifel an der Identität des Dokumentenausstellers ausgeschlossen werden, wenn alle Dokumente, d.h. auch der Shipping Advice, in der Kopfleiste dieselbe ausgeschriebene Adresse, dieselbe Telefon- und Telefax-nummer enthalten 182.

Der Ausschluß der Inconsistency-Prüfung hat zur Konsequenz, daß jedes Dokument nur isoliert im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem Standby ge-sehen wird. Das gilt insbesondere, wenn Rule 4.09 c. ISP 98 anwendbar ist, weil der Standby einen "exakten" oder "identischen" Wortlaut vorschreibt, weil in diesem Falle selbst Druckfehler und Raumaufteilung in sklavischer Imitation wiedergegeben werden müssen.

Die fehlende Verpflichtung des Ausstellers eines Standby, die Identität des Begünstigten bei Inan-spruchnahme festzustellen (Rule 4.13 ISP) und dem Auftraggeber das Risiko einer etwaigen Falschauszahlung aufzubürden, dürfte nach deutschem Recht unwirksam sein.

Das Rügeverfahren bei Beanstandung nicht stimmiger Dokumente entspricht Art. 14 ERA 500 mit der Maßgabe, daß es unschädlich ist, wenn Dokumente nicht zur Verfügung des Einreichers gehalten werden. Ungünstig für den Begünstigten ist auch nach Auffassung amerikanischer Autoren die Rule 5.06 c.i. ISP 98, wonach der Begünstigte das Recht verliert, die Begründetheit einer Reklamation des Ausstellers des Standby weiterhin zu bestreiten, wenn er diesen im Sinne einer geschäftlichen Regelung bittet, sich mit dem Auftraggeber wegen der Aufnahme der Dokumente in Verbindung zu setzen.
Die Einschaltung Dritter als "Nominated Person" weicht von Art. 10 ERA 500 insoweit ab, als die be-nannte Stelle jedenfalls dem Wortlaut der Rule 2.04 c. ISP 98 nach keine Befugnis hat, den Aussteller eines Standby zu binden ("A nominated person is not authorised to bind the person making the nomination".). Nach der Offiziellen Kommentierung der ICC sollen allerdings wohl nur solche Handlungen der nominier-ten Stelle unverbindlich sein, die außerhalb des ihr erteilten Auftrages liegen"'.

Die fehlende Haftung eines Unternehmens für die von seinen Filialen, Agenturen oder sonstigen Büros eingegangenen Verpflichtungen widerspricht Grundgedanken des europäischen Unternehmensrechtes und sollte zur Klarstellung auch nach Auffassung der ABA ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die Aufzählung weiterer Eigenheiten der ISP 98 lie-ße sich ohne weiteres fortsetzen. Im Ergebnis zeigt sich jedenfalls, daß bei Ausstellung von Standby bzw. Bankgarantien durch Banken außerhalb der USA, die nicht mit der Standby-Praxis vertraut sind, nicht unbe-sehen auf die ISP 98 verwiesen werden sollte. Es ist vielmehr auf Grundlage der hier gemachten Vorschläge sowie der Anregung der ABA von Fall zu Fall zu prüfen, wie die ISP 98 zu modifizieren sind. Insoweit unterscheiden sich die ISP 98 von den ERA 500, die in der Praxis ohne Änderung einzelner Regeln verwen-det werden können und auch verwendet werden. Insofern bleibt ein Fragezeichen, ob die ISP 98 tatsächlich ein fortschrittlicher Beitrag zur Abwicklung nicht nur eines Standby, sondern auch einer internationen Bankgarantie sind, wenngleich einzuräumen ist, daß typische, die Praxis widerspiegelnde Garantierichtlinien fehlen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 12/11/99. Last changed: 12/11/99.
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