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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16898 | Type: | L/documents; literature | Area: | SD/Finanzderivate: Zertifikate, Optionen, Futures, hedge-fonds, private equity, Terminbörsen | Keywords: | Finanzinnovationen; Termingeschäfte; Risikoanlagen; Termineinwand; Differenzeinwand; Börsengesetze; Anlegerschutz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Rosset, Reinhard | Title: | Der Begriff des Börsentermingeschäfts | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 574 | Publishing date: | 03/27/1999 | Im folgenden soll gezeigt werden, daß der Begriff des Börsentermingeschäfts auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise klar gefaßt werden kann und den Auslegungsschwierigkeiten in Wahrheit die nach Sinn und Zweck der Börsengesetznovelle von 1989 verfehlte Anlage des Börsengesetzes zugrundeliegt (III.). Rechtspolitisch folgt hieraus die im Schrifttum immer häufiger erhobene Forderung, den Termin- wie den Differenzeinwand aufzugeben und den Anlegerschutz durch geeignetere Mittel zu verwirklichen. (IV.). V Zusammenfassung 1. Börsenterminmärkte dienen dem im denkbar weitesten Umfang erleichterten Risikotransfer. Bör- sentermingeschäfte haben deshalb typischerweise nicht den Zweck, den Kontraktgegenstand selbst zu erwerben. Aus diesem berechnet sich lediglich der Wert des übernommenen Risikos. Daraus folgt: Bei Börsentermingeschäften wird das Risiko selbst zum Handelsgegenstand. Wird das Risiko selbst zur Ware, ist es konsequent, daß der Risikokontrakt einen Preis besitzt, zu dem er erworben oder veräußert werden kann. Folglich be-stehen keine Bedenken, daß der Kaufpreis " sofort " be-zahlt wird. Wesentlich ist nur, daß sich im zeitlichen Verlauf der Geltungsdauer des Kontraktes Kursspan-nungen ergeben, die für spekulative Zwecke ausge-nutzt werden können. Im Unterschied zum Kassamarkt wird ein Börsen-terminmarkt zu dem Zweck eingerichtet, den einzel-nen Kontrakt zu einem im hohen Maße zirkulationsfähigen Wirtschaftsgut auszugestalten. Im Idealfall kann das in einem Terminkontrakt verkörperte Risi-ko jederzeit durch Verkauf in Geld (Gewinn oder Verlust!) umgewandelt werden. Erst die Geldnähe stempelt den Risikokontrakt zu einem Börsen-termingeschäft. Die Geldnähe des klassischen Fest-geschäfts wird durch die jederzeitige Glattstellungs-möglichkeit bewirkt. Die Geldnähe der modernen synthetischen Terminkontrakte kommt dagegen in ihrer jederzeitigen Verkaufsmöglichkeit zum Aus-druck Der Begriff des Börsentermingeschäfts kann wie folgt definiert werden: Ein Risikokontrakt ist dann ein Börsentermingeschäft im Sinne des Börsengesetzes, wenn er institutionell einem Kontraktmarkt zugehörig ist, der sich nach seiner ganzen Organisation der-gestalt in typenmäßigen Formen abspielt oder ab-spielen soll, daß der Risikokontrakt aufgrund der idealerweise gegebenen jederzeitigen Verkaufsmöglichkeit selbst in Geldnähe rückt. Noch kürzer: Börsentermingeschäfte sind liquide Risikokontrakte. 2. Seit der Börsengesetznovelle 1989 besteht auch für private Anleger die Möglichkeit, Börsenterminge-schäfte rechtswirksam abzuschließen. Mit der Freiga-be des Terminhandels für die Publikumsspekulation hat der Gesetzgeber eine fundamentale Kehrtwendung in der wirtschaftlichen Bewertung von Börsentermingeschäften vollzogen. Praktisch bedeutet diese Kehrtwendung eine weitgehende Entfunktionalisie-rung sowohl des Termin- wie des Differenzeinwands. Rechtspolitisch sollten die beiden Rechtsinstitute auf-gegeben werden. Den wirksameren Anlegerschutz versprechen einzelfallbezogene Beratungs- und Aufklärungspflichten, | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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