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ID:16890
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Großkredite; Kreditwesengesetz; KWG; Reform; Eigenkapitalquote; Haftung; Kreditsicherheiten; EG-Richtlinien; Zinssatz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Barth, Andreas;Kropp, Matthias
Title:Die Transformation der EU-Großkreditrichtlinie in der 5. KWG-Novelle
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1297-1304
Publishing date:07/29/1995

Im Zuge der Harmonisierung des Bankrechts in der Europäischen Union (EU) hatte der Gesetzgeber die Aufgabe, bis zum 31. Dezember 1993 die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (Großkreditrichtlinie) in deutsches Recht zu transfomieren. Dieser Aufgabe hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der 5.KWG-Novelle entledigt. Der im Vergleich zu anderen kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben späte Zeitpunkt der Verabschiedung einer Großkreditrichtlinie ist eigentlich erstaunlich. Die Erkenntnis, daß eine übermäßige Konzentration von Kreditrisiken auf nur wenige oder gar nur einen Kreditnehmer besondere Gefahren für die Solvenz eines Kreditinstituts beinhaltet, ist allgemein verbreitet und wird häufig als sog. "Klumpenrisiko" bezeichnet. In Deutschland war sogar der Zusammenbruch der Darmstädter und Nationalbank (DanatBank in der Bankenkrise 1931 in der Folge des Konkurses des Nordwolle-Konzerns der Ausgangspunkt für die Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen. In Anlehnung an entsprechende, bereits aus dem Ausland bekannte Normen, beschränkte der § 12 dieses Gesetzes i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der 3. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes v. 24. Juni 1936 die Kreditvergabe an einen einzelnen Schuldner auf eine Höhe von zunächst 10% dann 15% des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts. Diese restriktive Regelung war nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr zu halten, so daß der Einzelkredit zunächst auf die Höhe des haftenden Eigenkapitals beschränkt war. Seitdem wurde der Höchstkredit jedoch sukzessive wieder abgebaut. Die vergleichsweise späte Verabschiedung der EU-Großkreditrichtlinie mag darin begründet liegen, daß man andere Vorhaben der Bankrechsharmonisierung im Hinblick auf sonst zu befürchtende Wettbewerbsverzerrungen für dringlicher hielt. Die zum 31. Dezember 1995 in Kraft tretende 5.KWG-Novelle bringt erhebliche Änderungen der Großkreditregelungen hinsichtlich der Großkreditdefinition, der Kreditobergrenzen, des zugrunde zu legenden Kreditbegriffs sowie der entsprechenden Ausnahmeregelungen in diesem Bereich mit sich, die in diesem Beitrag behandelt werden sollen. Mit der Einfügung des § 22 KWG wird der Exekutive zudem für diesen Bereich erstmals die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung nicht nur nähere Ausgestaltungsbestimmungen zur Großkreditanzeige, sondern auch Vorschriften zur Ermittlung der Kreditbeträge und zur Freistellung bzw. Teilanrechnung von Krediten bei den Großkreditgrenzen zu erlassen. Auf einige wichtige Bestimmungen des nun vorliegenden Entwurfs einer Verordnung nach § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen (im folgenden KredBestV-E) mitsamt Erläuterungen (Stand 27. März 1995) wird in diesem Beitrag eingegangen. Die vom Gesetzgeber eingeräumten großzügigen Übergangsvorschriften werden jeweils im Verlauf behandelt, eine tabellarische Übersicht über diese Bestimmungen findet sich in Abbildung 3. Die Vorgehensweise bei der Großkreditkonsolidierung nach § 13 a KWG soll in diesem Beitrag jedoch nicht behandelt werden. Soweit aus dem Kontext nicht anders ersichtlich, beziehen sich die KWG-Verweise auf deren Wortlaut nach der 5. KWG-Novelle.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 24/10/97. Last changed: 24/10/97.
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