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ID:16878
Type:L/documents; literature
Area:KA/Kredit, allgemein
Keywords:Kreditinstitute; Schuldenerlaß; Vergleich; Vertragsabschluß; Teilzahlungen; Scheckeinlösung; Gläubigerschutz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Büschgen, Hans E.
Title:Die Erlaß-bzw. Vergleichsfalle
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1301
Publishing date:07/03/1999
Ausgangspunkt vieler Erlaß- oder Vergleichsfallen ist die Entscheidung des VIII Zivilsenats des BGH vom 18.12.1985.
...
Der Leistsatz der Entscheidung lautet:
"Hat die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben, daß er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, so ist in der widerspruchslos erfolgten Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme desVertragsantrages zu sehen."
..
Mittlerweile geht es bei dem Phänomen der Erlaß-bzw. Vergleichsfalle nicht mehr nur um Einzelfälle, sondern um eine vom BGH zumindest teilweise abgesegnete Methode für Schuldner, berechtigte Ansprüche gegen sie zu vereiteln. Insoweit trifft auch der Einwand, der Gläubiger müsse einfach nur besser aufpassen, nicht den Kern der Problematik. Werden die Schuldner beim Erstellen einer Erlaß- oder Vergleichsfalle unterstützt oder beraten, ist dies standesrechtlich außerordentlich bedenklich. Die vom BGH in das Zentrum seiner Argumentation gerückte Vermutung der Redlichkeit ist wenig stichhaltig und darüber hinaus nicht geeignet zu erklären, weshalb ein Gläubiger ohne jede Vernunft auf den größten Teil seiner Forderung verzichtet.
Diese Sichtweise dient dem Güterschutz des Antragenden vor Verlusten aufgrund eines weisungswidrigen Einlösens des Schewcks durch den Gläubiger. In den geschilderten Fällen bedarf es eines solchen Schutzes nicht.
...
Weder im Angebot noch im Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung und der damit verbundenen Befugnis zur Einreichung des Schecks liegt ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Schuldners. Legt es der Schuldner aber darauf an, den Gläubiger zu überrumpeln und in die Falle zu locken, liegt ein Fall der sittenwidrigen Rechtsausübung vor, der nicht zu akzeptieren ist. Nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles kann entschieden werden, in welchen Handlungen des Gläubigers eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens gesehen werden kann.
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Je krasser das Mißverhältnis zwischen geschuldeter Summe und angebotener Restzahlung ausfällt, dedo deutlicher spricht die Einreichung des Schecks gegen die Annahme des Vertragsangebots.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/10/97. Last changed: 10/10/97.
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