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ID:16846
Type:L/documents; literature
Area:KA/Kredit, allgemein
Keywords:AGB-Gesetz; Inhaltskontrolle; Kreditaufnahme; Kosten
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Horn, Norbert
Title:Die richtelriche Kontrolle von Entgeltklauseln nach dem AGB-Gesetz am Beispiel der Kreditwirtschaft
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1997
Publishing date:03/15/1997
I. Die Entwicklung der richterlichen Entgeltkontrolle nach AGB-Gesetz
II. System und Dogmatik der richterlichen Entgeltkontrolle nach dem AGB-Gesetz
III. Das Transparenzgebot als Grundlage richterlicher Entgeltkontrolle
IV. Zusammenfassende Thesen

Die Rechtsprechung zur richterlichen Inhaltskontrolle von Entgeltregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat in den letzten Jahren stark zugenommen., Viele Urteile betreffen Entgeltklauseln der Kreditwirtschaft, deren Entgeltwesen geradezu ein Testfeld für die hier auftretenden Rechtsfragen zu sein scheint. Zahlreiche Einzelfragen wurden geklärt. Die dabei angewandten Grundsätze über die Kontrollunterworfenheit von Entgeltklauseln und über die maßgeblichen Kontrollmaßstäbe haben aber auch viele Zweifelsfragen aufgeworfen und ergeben insgesamt ein uneinheitliches Bild. Die Entwicklung sei zunächst anhand wichtiger Urteile nachgezeichnet.

(...)

(10) 1996 hat der XI. Zivilsenat des BGH AGB für private Girokonten für wirksam gehalten, die Postenpreisklauseln für Buchungen auf dem Konto vorsehen, und zwar auch dann, wenn sie Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Kassenschalter mitumfassen. Diese Postenpreisklauseln verstießn nicht gegen § 9 AGBG, wenn den Kunden zugleich mindestens 5 Freiposten im Monat gewährt werden. Im gleichen Urteil erklärte der Senat Postenpreisklauseln für die Inanspruchnahme von Geldautomaten für kontrollfrei, weil sie das Entgelt für eine Sonderleistung des Kreditinstituts regeln.
Im neuen Urteil betont der Senat den Charakter des Girovertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag, der für die Beteiligten "ein Bündel von Rechten und Pflichten" begründet. Das Kreditinstitut sei berechtigt, für seine Tätigkeit im Rahmen des Giroverhältnisses Vergütungen zu verlangen und diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen. Dabei können es sich auch an der Kontoführung und deren von Fall zu Fall unterschiedlichen Umfang orientieren. Die Entscheidung ist geeignet, eine gewisse Beruhigung in die Debatte zu bringen, die durch das Barauszahlungsurteil von 1993 ausgelöst wurde.

(...)

Das Verbot der Preiskontrolle gilt in erster Linie für die Preishöhe. In Wirklichkeit ist eine Preisbestimmung aber immer in Relation zu den Leistungen der Gegenpartei zu sehen. Der BGH hat dazu ausgeführt:
"Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung un Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle."
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 11/09/97. Last changed: 11/09/97.
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