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ID:16843
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Währungsunion,EU; Euro; Anleihen
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Gruson, Michael
Title:Altwährungsforderungen vor US-Gerichten nach Einführung des Euro
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:699
Publishing date:04/12/1997
Von einigen Autoren wird befürchtet, daß langfristige Zahlungsverbindlichkeiten, insbesondere Schuldanleihen, die in der nationalen Währung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) lauten, nach Einführung einer einheitlichen europäischen Währung vor US-amerikanischen Gerichten nicht mehr durchsetzbar sein könnten.

Dieser Aufsatz untersucht, inwieweit derartige Befürchtungen im Hinblick auf das US-amerikanische Recht berechtigt sind. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Europäische Rat entsprechend der Vorgaben des EG-Vertrages und der Verordnungsvorschläge der EU-Kommission bei Einführung der einheitlichen Währung einen festen Kurs für die Umrechnung von nationalen Währungseinheiten in Euro festsetzen wird.

Zusammenfassung:
Ein New Yorker Gericht wird aller Wahrscheindlichkeit nach die Vereinbarung, in einer Altwährung eines an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Migliedsstaates zu erfüllen. dahingehend interpretieren, daß die Parteien hiermit auf die im Vertragserfüllungszeitpunkt gültige Währung Bezug nehmen wollten. Hinsichtlich ECU-denominierter Anleihen wird man bei nach Inkrafttreten des Maastricht-Vertrages abgeschlossenen Verträgen, bei denen die ECU von den Parteien nicht näher definiert wurde, den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien dahingehend auslegen können, daß hiermit von den Parteien grundsätzlich eine Bezugnahme auf die ECU im Sinne des Gemeinschaftsrechts bezweckt war. Jedenfalls kann ein Gläubiger die bestehenden Unsicherheiten minimieren, indem er die Klage des entsprechenden Forderungsbertrages in US-Dollar richtet oder den Schuldner vor den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates verklagt, soweit diese hierfür die erforderliche internationale Zuständigkeit besitzen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/09/97. Last changed: 10/09/97.
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