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ID:16839
Type:L/documents; literature
Area:KS/Sicherheiten, Bürgschaft; KU/Unternehmensfinanzierung (inkl. Leasing und Factoring)
Keywords:Forderungsabtretung; Zahlungsverkehr,grenzüberschreitender; Internationales Privatrecht; AGB-Gesetz; Factoring
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Bette, Klaus
Title:Abtretung von Auslandsforderungen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:797
Publishing date:04/26/1997
Im Mittelpunkt der Betrachtung sollen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen im grenzüberchreitenden Verkehr stehen. Im Brennpunkt des Interesses stehen naturgemäß aus deutscher Sicht Forderungen deutscher Unternehmen gegen ausländische Abnehmer, also Exportforderungen. Aber auch Forderungen ausländischer Gläubiger an inländische Schuldner aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, also sog. Importforderungen, sind in die Betrachtung ebenso enzubeziehen wie die Abtretung von solchen Forderungen, die ein ausländischer Gläubiger gegen einen ausländischen Schuldner hat, sei es, daß Gläubiger und Schuldner im gleichen Land oder in unterschiedlichen Staaten ihren Sitz haben. Dabei soll die Abtretung von Auslandsforderungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung als Finanzierungsinstrument untersucht werden, und zwar soweit es sich um offenen Buchforderungen handelt, die nicht durch Wechsel unterlegt oder wertpapiermäßig verbrieft sind.

Zusammenfassung:
1. Das Recht, dem die abzutretenden Forderung unterliegt, beherrscht auch das Recht des Vertrages über die Abtretung dieser Forderung. Der Parteiwille entscheidet über das Recht, dem ein Schuldverhältnis und damit einer aus diesem resultierenden Forderung unterliegt. Ist ein Parteiwille nicht feststellbar, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, im dem die Parteil domiziliert, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Bei Verträgen über Warenlieferungen oder Dienstleistungen werden die Leistungen als charakteristisch für den Vertrag angesehen, die Verkäufer oder Auftragneher zu erbringen haben.
2. Trotz dieser relativ klaren Regelungen bleiben im grenzüberschreitenden Massenverkehr des alltäglichen Geschäfts zahlreiche Ungewißheiten, sei es, daß der Parteilwille nur undeutlich und nicht in Übereinstimmung hervortritt, sei es, daß eine Rechtswahl zugunsten des aus der Sicht des Exporteurs ausländischen Rechts getroffen worden ist. Die zahlreichen Frage, die bei der Abtretung von Forderungen, die sich gegen ausländische Schuldner richten, entstehen, lassen Auslandsforderungen als Instrument der Kreditsicherung in weiten Bereichen des Massengeschäftes unter Kostengesichtspunkten nicht zu.

1. Die globalisierung der Märkte, an deren Anfang wir heute erst stehen, läßt einen rapiden Anstieg der grenzüberschreitenden Handelsgeschäfte erwarten. Die im vorstehenden Abschnitt erörterten vielfältigen Probleme des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs und seiner Finanzierung stellt somit die Export- und die Kreditwirtschaft gleichermaßen vor wachsende Aufgaben. In der Erkenntnis dieser zu erwartenden Entwicklung haben vor vielen Jahren Arbeiten an Entwürfen zu einer Vereinheitlichung des Abtretungsrechts der verschiedenen Länder begonnen. Im Jahr 1974 hat das in Rom ansässige internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit) die Arbeit an einem Entwurf zu einer Konvention über das internationale Factoring aufgenommen. Diese Konvention wurde am 29. Mai 1988 in Otttawa verabschiedet (Ottawa Konvention) und zur Zeichnung und Ratifizierung niedergelegt.
Deutschland hat den Gesetzentwurf zum internationalen Factoring von Unidroit zwar neben 13 weiteren Staaten gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Frankreich, Italien, Nigeria und Ungarn haben die Ottawa Konvention ratifiziert. In den drei genannten Ländern hat die Konvention bereits Gesetzeskraft erlangt und ist als integraler Bestandteil der Rechtsordnungen dieser Länder anzusehen. In Ungarn trat das Übereinkommen am 1. November 1996 in Kraft. In Deutschland bemühen sich verschiedene Wirtschaftsverbände darum, den Ratifizierungsprozeß in Gang zu bringen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 10/09/97. Last changed: 10/09/97.
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