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ID:16813
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; VA/Versicherungsmarkt - Versicherungen,allgemein (Produkte)
Keywords:Bankenaufsicht; Versicherungsaufsicht; Aufsichtsbehörden; Rechtsschutz; Rechtsweg
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Fett, Torsten
Title:Rechtsschutz gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln am Beispiel der Bank- und Versicherungsaufsicht
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:613
Publishing date:04/03/1999
Mitteilungen, Verlautbarungen, Erklärungen oder anderen Schreiben in Form von schlicht-hoheitlichem Verwaltungshandeln werden von der Wirtschaftsaufsicht benutzt, um das Verhalten der Adressaten steuern zu können, ohne gleich auf das rigide Instrumentarium von Verwaltungsakt und Verwaltungsvorschrift zurückgreifen zu müssen. Dabei spielt die Hoffnung mit, daß sich die Adressaten dem gewünschten Verhalten anpassen werden. Diesem drohenden "Überredungsdirigismus" steht en effektives Rechtsschutzsystem gegenüber, das dem einzelnen Betroffenen einen Anspruch auf Widerruf der rechtsverletzenden Schreiben gewährt. Bereits im Vorfeld haben die Betroffenen einen umfangreiche verfahrensrechte, die es ihnen erlauben, auf ihre Belange hinzuweisen und so eine drohende Rechtsverletzung abzuwenden. Wenn es dennoch zu einer Rechtsverletzung kommt, gewährleistet der Folgenbeseitigungsanspruch spiegelbildlich einen Anspruch auf Widerruf der gemachten Äußerungen im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. Vor Bekanntgabe eines Schreibens besteht aber auch die Möglichkeit, mit einer Vorbeugenden Unterlassungsklage die drohende Rechtsverletzung zu verhindern. Wenn die Betroffenen durch die Äußerungen der Wirtschaft ein Schaden entstanden sit, der sich durch einen Verwaltungsproßez nicht abwenden ließ, können ihnen Ersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB IV, Art. 34 GG ) bzw enteignendem Eingriff zustehen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 28/08/97. Last changed: 28/08/97.
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