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ID:16706
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditinstitute; Mitarbeiter; Culpa in contrahendo; cic; unerlaubte Handlungen; Verschulden; Haftung; Haftungsausschluß
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Schnorbus, York
Title:Die Haftung für den Vertreter ohne Vertretungsmacht in der Kreditwirtschaft
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:197
Publishing date:02/06/1999
Vl. Zusammenfassung

Verstöße von Organen und Arbeitnehmern gegen die Vertretungsordnung des Geschäftsherrn sind wegen der Möglichkeit des Zugriffs auf fremdes Geld vor allem in der Kreditwirtschaft ein Problem. Für Sorgfaltspflichtverstöße im vorvertraglichen Bereich hat die Bank für ihre Leute aus culpa in contrahendo einzustehen, sofern sie sich dieses Handeln nach §§ 31, 278 BGB zurechnen lassen muß. Dabei ist entscheidend, den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften auszuloten: Die Voraussetzungen des § 31 BGB sind gegeben, wenn das betreffende Organ innerhalb seines zugewiesenen Funktionsbereichs und nicht eindeutig als Privatperson gehandelt hat. Bankmitarbeiter fallen unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 278 BGB, wenn die Kundenbetreuung generell oder im Einzelfall zu dem Aufgabenbereich gehört. Das ist nicht der Fall für Bankmitarbeiter, die rein interne Tätigkeitsbereiche besetzen. Die Haftung der Bank aus culpa in contrahendo kommt allerdings wegen des Vorranges der Vertretungsordnung nur in Höhe des Vertrauensschadens in Betracht, Sofern dieser der Sache nach nicht auf das Erfüllungsinteresse hinausläuft.

Die Frage der Haftung der Bank aus Bereicherungsrecht stellt sich vor allem bei der unbefugten Kreditaufnahme Dritter für Kunden oder der unbefugten Entgegennahme von Geldern durch Bankmitarbeiter. Bei Zahlungsvorgängen mit Bargeld scheidet grundsätzlich eine Haftung aus, da die Bank weder Eigentum noch Besitz an dem Geld erlangt und somit nicht bereichert ist. Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden vor allem die sog. Kontovollmachtsfälle diskutiert. Gemeint ist damit die Konstellation, daß ein Vertreter ohne Vertretungsmacht im Namen des Geschäftsherrn ein Darlehen aufnimmt, die Darlehenssumme einem bereits bestehendem Konto des Geschäftsherrn gutgeschrieben wird und der Vertreter sodann kraft seiner Kontovollmacht die Auszahlung an sich veranlaßt. Die Rechtsprechung nimmt hier eine Haftung des Geschäftsherrn aus §§ 819 Abs. 1, 166 Abs. 1, 818 Abs. 4, 279 BGB an. Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht, da sie den Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 BGB im Vergleich zum § 278 BGB zu weit ausdehnt und die Vorschrift des § 279 BGB zu Unrecht auf die Geldherausgabeschuld anwendet.

Bei betrügerischen Handlungen des Vertreters ohne Vertretungsmacht greifen schließlich deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Bank ein. Bei der Einstandspflicht für Verrichtungsgehilfen können für die Konkretisierung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 831 BGB die Grundsätze zu § 278 BGB herangezogen werden. Bei der Haftung für deliktisches Verhalten von Organen nach § 31 BGB treten vor allem dann Probleme auf, wenn die unerlaubte Handlung gerade in der Täuschung über die Vertretungsbefugnis und die Wirksamkeit des in Aussicht genommenen Rechtsge-schäfts liegt. Die jetzige Rechtsprechung lehnt für den deliktsrechtlichen Bereich zu Recht den Vorrang der Vertretungsordnung ab und spricht dem Geschädigten den Erfüllungsschaden zu.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 17/02/97. Last changed: 17/02/97.
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