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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16641 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken; GCP/Verbraucherschutz allgemein z.Teil nicht FDL(jur.) | Keywords: | Kreditinstitute; Gebührenklausel; Bankgebühren; AGB-Banken; Inhaltskontrolle; Rechtsschutz; Anwendungsbereich; EG-Richtlinien | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Krüger, Thomas | Title: | Richterliche Überprüfbarkeit von Preisklauseln in der Kreditwirtschaft | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1402 | Publishing date: | 07/17/1999 | Zusammenfassnede Übersicht zur Kontrollfähigkeit von Preisklauseln in der Kreditwirtschaft (1) Es läßt sich somit für die Frage der Kontrollfähigkeit von Preisklauseln in der Kreditwirtschaft als Ergebnis formulieren, daß § 8 AGBG unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 2 RL dahingehend auszulegen ist, daß nur solche Klauseln in AGB der Inhaltskontrolle entzogen sind, in denen ein Zins oder ein Entgelt für eine Dienstleistung des Kreditinstituts für seine Kunden vereinbart wird. (2) Eine "Dienstleistung" in diesem Sinne setzt voraus, daß eine vertragliche Grundlage besteht und eine Leistung im Interesse des Kunden und nicht im Eigeninteresse der Bank erbracht wird. An einer solchen Dienstleistung fehlt es insbesondere dann, wenn das Kreditinstitut die nach der Preisklausel zu vergütende Tätigkeit ohne rechtsgeschäftlichen Auftrag des Kunden aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zum Schutze ihrer eigenen Vermögensinteressen, wenn auch unter Berücksichtigung der Belange des Kunden, vornimmt. (3) Den Aufwand für solche Tätigkeiten kann die Bank ggf. als Schadens- oder Aufwendungsersatz beim Kunden liquidieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gegeben sind. Eine pauschalierende Vereinbarung von Schadens- oder Aufwendungsersatz in AGB unterliegt jedenfalls stets der Inhaltskontrolle. (4) Ebenfalls der Inhaltskontrolle unterliegen folglich auch solche Preisklauseln, deren Anknüpfungspunkt weder eine Dienstleistung für den Kunden noch ein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist. Insbesondere sind auch echte Preisnebenabreden, die sich tatsächlich nur mittelbar auf den eigentlichen Preis auswirken, da sie z.B. die Art und Weise der Berechnung oder die Fälligkeit o.ä. regeln, der Inhaltskontrolle unterworfen. (5) Unabhängig von § 8 AGBG ist stets eine übergreifende richterliche Transparenzkontrolle in bezug auf alle Klauseln möglich. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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