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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16565 | Type: | L/documents; literature | Area: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Keywords: | Kreditinstitute; Bankdienstleistungen; Geschäftsbesorgungsvertrag; Erfüllung; Haftungsumfang; AGB-Gesetz | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Kümpel, Siegfried | Title: | Die begrenzte Haftung der Bank bei weitergeleiteten Kundenaufträgen | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1893-1901 | Publishing date: | 10/19/1996 | X. Zusammenfassung
1. Wird einer Bank in ihrem Dienstleistungsgeschäft eine für sie
nicht durchführbare Geschäftsbesorgung angetragen, braucht sie
regelmäßig nur deren Erledigung durch Beauftragung eines anderen
geeigneten Kreditinstitutes zu veranlassen. Bei solchen Aufträgen
übernimmt die Bank also keine eigene Pflicht zur Ausführung der vom
Kunden gewünschten Geschäftsbesorgung. In diesen Fällen liegt ein
nur weiterzuleitender Auftrag vor, der von Rechtsprechung und
Schrifttum als eine in der Bankpraxis weitverbreitete spezielle
Auftragsart anerkannt wird. Bei dieser Auftragsart erschöpft sich
die allgemeine auftragsrechtliche Ausführungspflicht der
erstbeauftragten Bank in der Veranlassung der gewünschten
Geschäftsbesorgung durch Beauftragung eines anderen geeigneten in-
oder ausländischen Kreditinstitutes.
2. Die Haftung der Bank beschränkt sich bei den nur
weiterzuleitenden Aufträgen wegen ihres begrenzten Pflichtenkreises
auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer geeigneten Bank.
Diese Haftungsbegrenzung hält der Inhaltskontrolle nach dem
AGB-Gesetz stand. Die erstbeauftragte Bank hat mit dieser
Beauftragung der nachgeschalteten Bank ihre "Veranlassungs"pflicht
erfüllt. Damit entfällt auch die Haftung für eine nicht
ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung durch die nachgeschaltete Bank.
Denn diese kann nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 278 BGB keine
Erfüllungsgehilfin der erstbeauftragten Bank sein. Der nur
weiterzuleitende Auftrag verstößt deshalb nicht gegen den § 11 Nr.
7 AGB-Gesetz mit seinem Ausschluß der AGB-mäßigen Freizeichnung von
der gesetzlichen Erfüllungsgehilfenhaftung bei den sog.
Kardinalpflichten, noch kann hierin eine unzulässige Umgehung dieser
Gesetzesbestimmung erblickt werden. Auch fehlt es an einer
unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinnde der
Generalklausel des AGB-Gesetzes (§ 9), weil dieser nicht damit
rechnen kann, daß die Bank trotz ihres Unvermögens zu der
erwünschten Geschäftsbesorgung eine dahingehende Verpflichtung mit
allen schadensersatzrechtlichen Konsequenzen übernehmen will.
3. Der nur weiterzuleitende Auftrag mit seiner schlichten
"Veranlassungs"pflicht ist streng von der gestatteten Substitution
(§ 664 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu unterscheiden. In diesen
Substitutionsfällen verpflichtet sich die erstbeauftrage Bank
zunächst selbst zur Geschäftsbesorgung. Sie soll nur befugt sein,
diese Geschäftsbesorgung von der hiermit beauftragten
nachgeschalteten Bank ohne ihre Haftung erledigen zu lassen. Bei
einer solchen AGB-mäßig vereinbarten Substitution besteht jedoch
das Risiko, daß die AGB-Klausel als ein Verstoß gegen § 11 Nr. 7
AGB-GEsetz oder zumindest als Umgehung dieser Verbotsbestimmung
angesehen wird.
4. Auch bei dem nur weiterzuleitenden Auftrag erstreckt sich die
kommissionsrechtliche Interessenwahrungspflicht auf die
ordnungsgemäße Abwicklung des zwischen der erstbeauftragten Bank
und der ihr nachgeschalteten Bank getätigten Ausführungsgeschäfts.
Die Bank muß sich darüber hinaus bei einer nicht ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung der von ihr beauftragten Bank in einer für sie
zumutbaren Weise um die Geltendmachung eines etwaigen
Schadensersatzanspruches bemühen. Diese Bemühungspflicht folgt aus
der kommissionsrechtlichen Treuepflicht oder der allgemeinen
Schutzpflicht aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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