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ID:16565
Type:L/documents; literature
Area:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Keywords:Kreditinstitute; Bankdienstleistungen; Geschäftsbesorgungsvertrag; Erfüllung; Haftungsumfang; AGB-Gesetz
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Kümpel, Siegfried
Title:Die begrenzte Haftung der Bank bei weitergeleiteten Kundenaufträgen
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1893-1901
Publishing date:10/19/1996
X. Zusammenfassung

     1. Wird einer Bank in ihrem Dienstleistungsgeschäft eine für sie
     nicht durchführbare Geschäftsbesorgung angetragen, braucht sie
     regelmäßig nur deren Erledigung durch Beauftragung eines anderen
     geeigneten Kreditinstitutes zu veranlassen. Bei solchen Aufträgen
     übernimmt die Bank also keine eigene Pflicht zur Ausführung der vom
     Kunden gewünschten Geschäftsbesorgung. In diesen Fällen liegt ein
     nur weiterzuleitender Auftrag vor, der von Rechtsprechung und
     Schrifttum als eine in der Bankpraxis weitverbreitete spezielle
     Auftragsart anerkannt wird. Bei dieser Auftragsart erschöpft sich
     die allgemeine auftragsrechtliche Ausführungspflicht der
     erstbeauftragten Bank in der Veranlassung der gewünschten
     Geschäftsbesorgung durch Beauftragung eines anderen geeigneten in-
     oder ausländischen Kreditinstitutes.

     2. Die Haftung der Bank beschränkt sich bei den nur
     weiterzuleitenden Aufträgen wegen ihres begrenzten Pflichtenkreises
     auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer geeigneten Bank.
     Diese Haftungsbegrenzung hält der Inhaltskontrolle nach dem
     AGB-Gesetz stand. Die erstbeauftragte Bank hat mit dieser
     Beauftragung der nachgeschalteten Bank ihre "Veranlassungs"pflicht
     erfüllt. Damit entfällt auch die Haftung für eine nicht
     ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung durch die nachgeschaltete Bank.
     Denn diese kann nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 278 BGB keine
     Erfüllungsgehilfin der erstbeauftragten Bank sein. Der nur
     weiterzuleitende Auftrag verstößt deshalb nicht gegen den § 11 Nr.
     7 AGB-Gesetz mit seinem Ausschluß der AGB-mäßigen Freizeichnung von
     der gesetzlichen Erfüllungsgehilfenhaftung bei den sog.
     Kardinalpflichten, noch kann hierin eine unzulässige Umgehung dieser
     Gesetzesbestimmung erblickt werden. Auch fehlt es an einer
     unangemessenen Benachteiligung des Kunden im Sinnde der
     Generalklausel des AGB-Gesetzes (§ 9), weil dieser nicht damit
     rechnen kann, daß die Bank trotz ihres Unvermögens zu der
     erwünschten Geschäftsbesorgung eine dahingehende Verpflichtung mit
     allen schadensersatzrechtlichen Konsequenzen übernehmen will.

     3. Der nur weiterzuleitende Auftrag mit seiner schlichten
     "Veranlassungs"pflicht ist streng von der gestatteten Substitution
     (§ 664 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu unterscheiden. In diesen
     Substitutionsfällen verpflichtet sich die erstbeauftrage Bank
     zunächst selbst zur Geschäftsbesorgung. Sie soll nur befugt sein,
     diese Geschäftsbesorgung von der hiermit beauftragten
     nachgeschalteten Bank ohne ihre Haftung erledigen zu lassen. Bei
     einer solchen AGB-mäßig vereinbarten Substitution besteht jedoch
     das Risiko, daß die AGB-Klausel als ein Verstoß gegen § 11 Nr. 7
     AGB-GEsetz oder zumindest als Umgehung dieser Verbotsbestimmung
     angesehen wird.

     4. Auch bei dem nur weiterzuleitenden Auftrag erstreckt sich die
     kommissionsrechtliche Interessenwahrungspflicht auf die
     ordnungsgemäße Abwicklung des zwischen der erstbeauftragten Bank
     und der ihr nachgeschalteten Bank getätigten Ausführungsgeschäfts.
     Die Bank muß sich darüber hinaus bei einer nicht ordnungsgemäßen
     Vertragserfüllung der von ihr beauftragten Bank in einer für sie
     zumutbaren Weise um die Geltendmachung eines etwaigen
     Schadensersatzanspruches bemühen. Diese Bemühungspflicht folgt aus
     der kommissionsrechtlichen Treuepflicht oder der allgemeinen
     Schutzpflicht aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 07/11/96. Last changed: 07/11/96.
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