I. Einleitung: Wortlaut und Akzeptanz des § 354a HGB
Von den einen gepriesen, von anderen geschmäht! Unsere
Aufmerksamkeit gilt heute einer gesetzlichen Bestimmung, die wie
kaum eine andere vermögensrechtliche Norm ein derart geteiltes Echo
gefunden hat: Den einen bedeutet sie eine "Wiederherstellung der
Vertragsautonomie" (Bette), einen "wichtigen Schritt zur
Erleichterung der Finanzierung mittelständischer Unternehmen" und
"neue Chancen für die Wirtschaft" gar (Brink). Anderen ist sie
dagegen ein gesetzgeberisches "Geschenk für das Kreditgewerbe ...,
das ... die anderen Gläubiger bezahlen dürfen" (Grub), "eine
unglückliche Regelung" (Münzberg) und eine Quelle gravierender
Wertungswidersprüche, die "so schwerwiegend sind, daß man geradezu
an einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG denken kann" (Canaris). Die
Rede ist von § 354a HGB, der durch Gesetz vom 25. Juli 1994 in das
Handelsgesetzbuch eingefügt worden ist. Er lautet:
"Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem
Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen
und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für
beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung
gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender
Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam."
II. Der Normzweck des § 354a HGB
III. Tatbestand und Anwendungsbereich des § 354a HGB
IV. Die Rechtsfolgenbestimmung des § 354a HGB
V. Auswirkungen des § 354a HGB im Zivilprozeß
VI. Vertragliche Abtretungsverbote in der Zwangsvollstreckung
VII. Vertragliche Abtretungsverbote im Konkurs unter
Berücksichtigung der InsO
VIII. Fazit und Ausblick |