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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16497 | Type: | L/documents; literature | Area: | UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung | Keywords: | Insolvenzen; Wirtschaftsprüfer; Haftung | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Ekkenga, Jens | Title: | Die Fahrlässigkeitshaftung des Jahresabschlußprüfers für
Insolvenzschäden Dritter | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1-16 | Publishing date: | 08/31/1996 | Inhaltsübersicht
I. Allgemeines zur insolvenzrechtlichen Problematik der Dritthaftung
II. Zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Neu- und
Altgläubigerschäden
1. Problemstellung
2. Die Dritthaftung für reine Verschleppungsschäden
3. Die Dritthaftung für Vertrauensschäden
III. Zielkonflikte nach allgemeinem Haftungsrecht
1. Gläubigergleichbehandlung und Schadenswiedergutmachung
2. Die Beurteilung des Konflikts nach Common law
3. Haftungsbelastung und Schadensvorsorge
4. Schadensvorsorge durch Schadensvergütung?
IV. Folgerungen für die Grundlagen der Dritthaftung
1. (Ablehnung einer) Allgemeine(n) "Sachwalterhaftung" des
Wirtschaftsprüfers
2. Die Vertrauenshaftung des Wirtschaftsprüfers
V. Zusammenfassung in Thesen
V. Zusammenfassung in Thesen
1. Das Insolvenzrecht nimmt insofern Einfluß auf das Haftungsrecht,
als gewährleistet sein muß, daß die Ersatzleistung des
Wirtschaftsprüfers der Konkursmasse zufließt. Dadurch wird aber
dessen Dritthaftung nicht ausgeschlossen; die
Schadensersatzforderung wird lediglich der Verfügungsmacht des
Konkursverwalters unterstellt.
2. Der Konkursgläubiger erleidet dadurch eine individuelle
Rechtseinbuße, die im nachhinein nicht kompensiert werden kann und
der durch einen konsequenten Einsatz haftungsrechtlicher
Steuerungsinstrumente entgegengewirkt werden muß. Das Ziel der
Schadensprävention dominiert deshalb bei Insolvenzschädigungen über
das Ziel des Schadensausgleichs.
3. Die Fahrlässigkeitshaftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber
Dritten ist aus Präventionsgründen sinnvoll, wenn und soweit der
Insolvenzgläubiger auf die Richtigkeit einer fehlerhaften
Rechnungslegung des Gemeinschuldners vertraut und hierdurch einen
Vermögensschaden erlitten hat. Die Dritthaftung ist in solchen
Fällen auch nicht positivrechtlich, insbesondere nicht durch
abschließende Regelung der Prüferhaftung in § 323 HGB
ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch kann in Anlehnung an die
Rechtsprechung zur Prospekthaftung auf das Institut der culpa in
contrahendo gestützt werden.
4. Eine Dritthaftung für reine Verschleppungsschäden ist dagegen
nicht wünschenswert, weil die Kapitalgeber des Gemeinschuldners -
sei es selbst, sei es mit Hilfe Dritter - Eigenvorsorge betreiben
können, wenn und soweit sie durch die Rechnungslegung des
Gemeinschuldners bei Vertragsschluß ausreichend informiert waren.
Eine über die Vertrauenshaftung hinausreichende Sachwalterhaftung
des Wirtschaftsprüfers findet zudem im geltenden Haftungsrecht keine
Stütze. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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