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ID:16497
Type:L/documents; literature
Area:UI/KMU: Unternehmensinsolvenzen, Insolvenzverfahren, Inkasso, Schuldenbeitreibung
Keywords:Insolvenzen; Wirtschaftsprüfer; Haftung
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Ekkenga, Jens
Title:
Die Fahrlässigkeitshaftung des Jahresabschlußprüfers für
     Insolvenzschäden Dritter
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1-16
Publishing date:08/31/1996
Inhaltsübersicht

     I. Allgemeines zur insolvenzrechtlichen Problematik der Dritthaftung

     II. Zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Neu- und
     Altgläubigerschäden

     1. Problemstellung

     2. Die Dritthaftung für reine Verschleppungsschäden

     3. Die Dritthaftung für Vertrauensschäden

     III. Zielkonflikte nach allgemeinem Haftungsrecht

     1. Gläubigergleichbehandlung und Schadenswiedergutmachung

     2. Die Beurteilung des Konflikts nach Common law

     3. Haftungsbelastung und Schadensvorsorge

     4. Schadensvorsorge durch Schadensvergütung?

     IV. Folgerungen für die Grundlagen der Dritthaftung

     1. (Ablehnung einer) Allgemeine(n) "Sachwalterhaftung" des
     Wirtschaftsprüfers

     2. Die Vertrauenshaftung des Wirtschaftsprüfers

     V. Zusammenfassung in Thesen


     V. Zusammenfassung in Thesen
     1. Das Insolvenzrecht nimmt insofern Einfluß auf das Haftungsrecht,
     als gewährleistet sein muß, daß die Ersatzleistung des
     Wirtschaftsprüfers der Konkursmasse zufließt. Dadurch wird aber
     dessen Dritthaftung nicht ausgeschlossen; die
     Schadensersatzforderung wird lediglich der Verfügungsmacht des
     Konkursverwalters unterstellt.

     2. Der Konkursgläubiger erleidet dadurch eine individuelle
     Rechtseinbuße, die im nachhinein nicht kompensiert werden kann und
     der durch einen konsequenten Einsatz haftungsrechtlicher
     Steuerungsinstrumente entgegengewirkt werden muß. Das Ziel der
     Schadensprävention dominiert deshalb bei Insolvenzschädigungen über
     das Ziel des Schadensausgleichs.

     3. Die Fahrlässigkeitshaftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber
     Dritten ist aus Präventionsgründen sinnvoll, wenn und soweit der
     Insolvenzgläubiger auf die Richtigkeit einer fehlerhaften
     Rechnungslegung des Gemeinschuldners vertraut und hierdurch einen
     Vermögensschaden erlitten hat. Die Dritthaftung ist in solchen
     Fällen auch nicht positivrechtlich, insbesondere nicht durch
     abschließende Regelung der Prüferhaftung in § 323 HGB
     ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch kann in Anlehnung an die
     Rechtsprechung zur Prospekthaftung auf das Institut der culpa in
     contrahendo gestützt werden.

     4. Eine Dritthaftung für reine Verschleppungsschäden ist dagegen
     nicht wünschenswert, weil die Kapitalgeber des Gemeinschuldners -
     sei es selbst, sei es mit Hilfe Dritter - Eigenvorsorge betreiben
     können, wenn und soweit sie durch die Rechnungslegung des
     Gemeinschuldners bei Vertragsschluß ausreichend informiert waren.
     Eine über die Vertrauenshaftung hinausreichende Sachwalterhaftung
     des Wirtschaftsprüfers findet zudem im geltenden Haftungsrecht keine
     Stütze.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 25/09/96. Last changed: 25/09/96.
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