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ID:16486
Type:L/documents; literature
Area:SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker
Keywords:Aktiengesellschaften; Finanzmarktförderungsgesetz; Beteiligungen; Mitteilungspflicht; Wertpapieraufsicht; EG-Richtlinien; Anlegerschutz; Stimmrecht; Insider-Gesetze
Countries/Regions:04EUDE/Germany
Author(s):Steuer, Stephan / Baur, Georg
Title:
Erwerbsgeschäfte im Grenzbereich bedeutender Beteiligungen nach
     dem Wertpapierhandelsgesetz
Source:Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann   Related publications
Publishing house:Keppler, Lehmann
Publishing Place:Frankfurt, M. [u.a.]
ISSN:0342-6971
Remark:Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut
Extent:1477-1484
Publishing date:08/17/1996
I. Einleitung
     1. Grundzüge der Regelung
     MIt den am 1.1.1995 in Kraft getretenen §§ 21 ff.
     Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) über die Mitteilungs- und
     Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
     an börsennotierten Gesellschaften hat der deutsche Gesetzgeber die
     EG-Transparenzrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Der der
     Richtlinie vorangestellte erste Erwägungsgrund läßt die Absichten
     des Rates bei Erlaß der Richtlinie erkennen: Die Veröffentlichung
     von Informationen über die Stimmrechtsverhältnisse soll den
     Anlegerschutz verbessern, das Vertrauen der Anleger in die
     Wertpapiermärkte stärken und damit zur Funktionstüchtigkeit der
     Märkte beitragen. Mit der Umsetzung der Richtlinie im vierten
     Abschnitt des WpHG verfolgt der deutsche Gesetzgeber drüber hinaus
     auch das Ziel, dem Mißbrauch von Informationsvorsprüngen durch
     Insider entgegenzuwirken und der börsennotierten Aktiengesellschaft
     zu einem besseren Überblick über die Aktionärsstruktur und die
     Beherrschungsverhältnisse zu verhelfen.

     Gemäß § 21 Abs. 1 WpHG ist jede natürliche und juristische Person
     verpflichtet, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der
     Schwellenwerte von 5, 10, 25, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte
     an einer börsennotierten Gesellschaft sowohl dieser als auch dem
     Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) schriftlich
     mitzuteilen. Ausgelöst werden kann die Mitteilungspflicht durch
     Erwerb, Veräußerung oder "auf sonstige Weise". Mit dem letzteren
     Tatbestandsmerkmal wird insbesondere auf die gemäß § 22 WpHG
     erfolgende Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die nicht im
     Eigentum des Meldepflichtigen stehen, verwiesen. Gemäß § 23 kann
     beim BAWe beantragt werden, daß Stimmrechte im Einzelfall nicht
     zugerechnet werden, wobei dies an enge Voraussetzungen geknüpft
     wird. An die Mitteilungspflicht kann sich nach Maßgabe der §§ 25
     f. WpHG eine Veröffentlichungspflicht anknüpfen. Wird die
     Mitteilungspflicht nicht erfüllt, dürfen die betroffenen
     Stimmrechte nach § 28 WpHG nicht ausgeübt werden. Darüber hinaus
     kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die nach § 39 Abs. 1 Ziff.
     1 lit. c) WpHG mit Bußgeld bis zur Höhe von 500 000,- DM geahndet
     werden kann.

     Die Pflichten der §§ 21 ff. WpHG treten neben bereits bestehende
     Offenlegungs- und Anzeigepflichten nach anderen Gesetzen. Die
     unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen sind derzeit weder
     hinsichtlich ihrer Voraussetzungen noch ihrer Rechtsfolgen
     aufeinander abgestimmt. Eine Harmonisierung der Vorschriften wäre
     daher zu begrüßen.
Language(s):de/german
Data input:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 24/09/96. Last changed: 04/04/08.
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