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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16486 | Type: | L/documents; literature | Area: | SW/Wertpapiere: Aktien, Anleihen, Investmentfonds(Aktien-, Renten-, Misch-,Geldmarktfonds), Aktienbörsen, Broker | Keywords: | Aktiengesellschaften; Finanzmarktförderungsgesetz; Beteiligungen; Mitteilungspflicht; Wertpapieraufsicht; EG-Richtlinien; Anlegerschutz; Stimmrecht; Insider-Gesetze | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Steuer, Stephan / Baur, Georg | Title: | Erwerbsgeschäfte im Grenzbereich bedeutender Beteiligungen nach
dem Wertpapierhandelsgesetz | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1477-1484 | Publishing date: | 08/17/1996 | I. Einleitung
1. Grundzüge der Regelung
MIt den am 1.1.1995 in Kraft getretenen §§ 21 ff.
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) über die Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
an börsennotierten Gesellschaften hat der deutsche Gesetzgeber die
EG-Transparenzrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. Der der
Richtlinie vorangestellte erste Erwägungsgrund läßt die Absichten
des Rates bei Erlaß der Richtlinie erkennen: Die Veröffentlichung
von Informationen über die Stimmrechtsverhältnisse soll den
Anlegerschutz verbessern, das Vertrauen der Anleger in die
Wertpapiermärkte stärken und damit zur Funktionstüchtigkeit der
Märkte beitragen. Mit der Umsetzung der Richtlinie im vierten
Abschnitt des WpHG verfolgt der deutsche Gesetzgeber drüber hinaus
auch das Ziel, dem Mißbrauch von Informationsvorsprüngen durch
Insider entgegenzuwirken und der börsennotierten Aktiengesellschaft
zu einem besseren Überblick über die Aktionärsstruktur und die
Beherrschungsverhältnisse zu verhelfen.
Gemäß § 21 Abs. 1 WpHG ist jede natürliche und juristische Person
verpflichtet, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der
Schwellenwerte von 5, 10, 25, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte
an einer börsennotierten Gesellschaft sowohl dieser als auch dem
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) schriftlich
mitzuteilen. Ausgelöst werden kann die Mitteilungspflicht durch
Erwerb, Veräußerung oder "auf sonstige Weise". Mit dem letzteren
Tatbestandsmerkmal wird insbesondere auf die gemäß § 22 WpHG
erfolgende Zurechnung von Stimmrechten aus Aktien, die nicht im
Eigentum des Meldepflichtigen stehen, verwiesen. Gemäß § 23 kann
beim BAWe beantragt werden, daß Stimmrechte im Einzelfall nicht
zugerechnet werden, wobei dies an enge Voraussetzungen geknüpft
wird. An die Mitteilungspflicht kann sich nach Maßgabe der §§ 25
f. WpHG eine Veröffentlichungspflicht anknüpfen. Wird die
Mitteilungspflicht nicht erfüllt, dürfen die betroffenen
Stimmrechte nach § 28 WpHG nicht ausgeübt werden. Darüber hinaus
kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die nach § 39 Abs. 1 Ziff.
1 lit. c) WpHG mit Bußgeld bis zur Höhe von 500 000,- DM geahndet
werden kann.
Die Pflichten der §§ 21 ff. WpHG treten neben bereits bestehende
Offenlegungs- und Anzeigepflichten nach anderen Gesetzen. Die
unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen sind derzeit weder
hinsichtlich ihrer Voraussetzungen noch ihrer Rechtsfolgen
aufeinander abgestimmt. Eine Harmonisierung der Vorschriften wäre
daher zu begrüßen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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