Die Rechtsverhältnisse bei Oder-Konten waren in jüngster Zeit
wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Dennoch
sind praktisch wie theoretisch wichtige Rechtsfragen noch
ungeklärt. So auch die Frage, ob der Kontomitinhaber ein Wider-
spruchsrecht i.S.d. § 771 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung durch
Gläubiger eines Kontoinhabers hat. Hierzu vertritt das OLG Kob-
lenz in seinem Urteil vom 17.7.1990 die Auffassung, daß die im
Innenverhältnis zwischen Gesamtgläubigern bestehende Aussage-
pflicht auch zu Lasten des Gäubigers eines Kontomitinhabers be-
rücksichtigt werden müsse. Danach soll nur der dem jeweiligen
Kontoinhaber "tatsächlich zustehender Anteil" an der Einlagenfor-
derung dem "effektiven Gläubigerzugriff" offenstehen. Ob die Auf-
fassung des OLG zutrifft und ob ihr die Rechtsprechung des BGH
und die h.L. entgegenstehen, wonach die Gläubiger aufgrund eines
Titels gegen einen Kontoinhaber die Gesamtforderungen pfänden
können, ist Gegenstand des folgenden Beitrags (unter III,IV). Da-
bei wird auf die Wirkungen der Pfändung von Oder-Konten (unter
II) und auf die Übertragbarkeit der Entscheidung des OLG Koblenz
auf andere Beteiligungsformen im Innenverhältnis sowie auf andere
Arten und Betreiber des Einlagengeschäfts eingegangen
(unter IV 3). |