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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16242 | Type: | L/documents; literature | Area: | ZA/Zahlungsverkehr, allgemein, Zahlungsgewohnheiten , Zahlungsmittel; ZO/online Zahlungsverkehr: micro-payment, e-commerce, digitale Zahlungsmittel, pay pal | Keywords: | Zahlungsverkehr,bargeldloser; Überweisungen; electronic-cash; Empfängerbank; Garantiehaftung; Schuldversprechen,abstraktes; Beweislast | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Einsele, Dorothee | Title: | Der bargeldlose Zahlungsverkehr - Anwendungsfall des Garantievertrags oder abstrakten Schuldversprechens? | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1801 | Publishing date: | 09/11/1999 | das abstrakte Schuldversprechen stellt also das Gestaltungsmittel dar, um die Beweislast wie bei der Bargeldzahlung zu verteilen. Wurde die zugesagte Summe noch nicht ausgezahlt, so eröffnet die Annahme eines abtrakten Schuldversprechens dem Kreditinstitut über die dem Schuldversprechen zugrunde liegende Sicherungsabrede die Bereicherungseinrede, deren Voraussetzungen aber das Kreditinstitut zu beweisen hat. Allerdings werden etwaige Einwendungen gegen die kausele Forderung, hinsichtlich derer das Schuldversprechen abgegeben wurde, durch die Sicherungsabrede weitgehend ausgeschlossen. Hierdurch wird die Bargeldersatzfunktion der bargeldlosen Zahlung sichergestellt. Jedoch handelt es sich bei der kausalen Forderung, hinsichtlich derer das abstrakte Schuldversprechen unter Vereinbarung einer Rechtsgrundabrede abgegeben wurde, um unterschiedliche Forderungen, je nachdem, ob bereits vor der Zahlungszusage eine vertragliche Beziehung zwischen dem Zahlungspflichtigen (Kredit-)Institut und dem Empfänger bestand oder zunächst noch nicht bestand. Während im Fall einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und dem Empfänger diese kausale Forderung im Zuwendungsverhältnis zu suchen ist, handelt es sich bei Fehlen einer vertraglichen Verbindung zwischen Kreditinstitut und Empfänger insoweit um die Forderung aus dem Valutaverhältnis. Der Typus eines kausalen Vertrages und damit auch ein Garantievertrag ist hingegen zur Erklärung der tatsächlichen und rechtlichen Abläufe ungeeignet, da hiermit die Interessenlage der Parteien bei der bargeldlosen Zahlung generelle nicht sachgerecht erfaßt werden kann. Da das Kreditinstitut im Außenverhältnis dem Zahlungsempfänger gegenüber primär zahlungspflichtig ist, kann schon deshalb der Garantievertrag als Fall einer (subsidiären) Ausfallhaftung die (tatsächlichen und rechtlichen) Abläufe nicht erklären. Zudem können Einschränkungen der Zahlungsverpflichtung bei einem kausalen Vertrag und damit auch bei einem Garantievertrag nur in zweierlei Weise rechtlich konstruiert werden: die eine Möglichkeit besteht darin, die Einschränkungen als Voraussetzung der Zahlungszusage (des Vertragsschlusses) zu bestimmen. Die zweite Möglichkeit liegt darin, über eine entsprechend restriktive Definition des Garantiefalls die Zahlungsverpflichtung des Kreditinstituts zu beschränken. Da aber der zahlungsempfänger grds. sowohl die Voraussetzungen des Vertragsschlusses als auch den Eintritt des Garantiefalls zu beweisen hat, verschiebt sich damit die Beweislast - verglichen mit dem fall der Bargeldzahlung - zu Lasten des Zahlungsempfängers. Dies hätte aber den Verlust der Bargeldersatzfunktion der Zahlungszusage des Kreditinstituts zur Folge. Zwar ließe sich auch noch denken, in die jeweilige kausale rechtsgeschäftliche Verpflichtung eine entsprechende Beweislasteverteilung mitaufzunehmen, etwa in der Weise, daß das Kreditinstitut zahlungspflichtig ist, es sei denn, daß... Ein solcher kausaler (Garantie-)vertrag würde aber sehr an die Formulierung eines Gesetzes erinnern und wäre überdies ein höchst gekünseltes und unnötiges Konstrukt, da ein passender gesetzlich geregelter Vertragstypus zur Verfügung steht. Das abstrakte Schuldversprechen entspicht nämlich der Interessenlage der Parteien und erfaßt die Abläufe bei der bargeldlosen Zahlung sachgerecht und zutreffend. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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