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Your Request: | | Result No. 1 / 1: | ID: | 16183 | Type: | L/documents; literature | Area: | KS/Sicherheiten, Bürgschaft | Keywords: | Kreditsicherheiten; Bürgenhaftung; Bürgschaft; Schuldbeitritt; Anwendungsbereich; Einreden; BGB-Gesellschaft | Countries/Regions: | 04EUDE/Germany | Author(s): | Beck, Markus | Title: | Analoge Anwendung bürgschaftsrechtlicher Normen auf die Haftung von BGB-Gesellschaftern | Source: | Wertpapier-Mitteilungen : WM ; Fachorgan für das gesamte Wertpapierwesen. - Frankfurt, M. : Herausgebergemeinschaft Wertpapiermitteilungen Keppler, Lehmann Related publications | Publishing house: | Keppler, Lehmann | Publishing Place: | Frankfurt, M. [u.a.] | ISSN: | 0342-6971 | Remark: | Gebundene Ausgabe / Zeitschriftenformat im Institut | Extent: | 1753 | Publishing date: | 09/04/1999 | Eine analoge Anwendung der Vorschriften der Bürgenhaftung auf die Haftung der BGB-Gesellschafter kann dogmatisch hergeleitet werden. Voraussetzung dafür ist die Annahme eines einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfts gegen den Gesellschafter, der als Schuldbeitritt qualfiziert werden kann. Die Vertragsauslegung ergibt in aller Regel zusätzlich zur Akzessorietät bei der Begründung auch eine gewollte Akzessorietät bezüglich der Entwicklung der Verpflichtungen gegen Gesellschaft und Gesellschafter. Diese kann durch analoge Anwendung des § 767 BGB gewährleistet werden. Diese Analogie zu Lasten des Gesellschafters hat aber den Vorteil, daß die Vorschriften zugunsten des Bürgen ebenfalls angewendet werden können. Der Gesellschafter kann daher in entsprechender Anwendung des § 770 Abs. 2 BGB einer Inanspruchnahme entgehen, wenn er die Einrede der Aufrechenbarkeit erheben kann, weil der Gesellschaft ein Gegenanspruch zusteht. Das gleiche gibt aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes, wenn zwischen Gesellschaft und Schuldner eine Absprache über Erfüllungsmodalitäten getroffen wurde, so daß der Anspruch nicht mehr gepfändet werden kann. Beiden Entscheidungen des BGH ist also im Ergebnis zuzustimmen. Die Begründung hätte jedoch eindeutig auf eine analoge Anwendung bürgschaftrechtlicher Vorschriften gestützt werden müssen. | Language(s): | de/german | Data input: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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